openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Die Weiterveräußerung gebrauchter Software - Was sagt der BGH?

04.05.201109:31 UhrIT, New Media & Software
Bild: Die Weiterveräußerung gebrauchter Software - Was sagt der BGH?
Arbeiskreis EDV & Recht e.V.
Arbeiskreis EDV & Recht e.V.

(openPR) Gebrauchte Software ist in den vergangenen Jahren zur Sammelbezeichnung für Lizenzen an Computerprogrammen geworden, die – aus welchem Grund auch immer – in eine Zweit- oder Drittverwertung gehen. Hierunter fallen neben Lizenzen, die in einem Unternehmen wegen einer Umstellung der IT oder nach einer Insolvenz nicht mehr benötigt werden, insbesondere auch Überstücke aus Volumenlizenzen, die originär möglicherweise nur mit Blick auf eine bestimmte Rabattstaffel oder Mindestabnahmeverpflichtung des Softwareherstellers erworben worden sind.



Völlig ungeklärt ist jedoch trotz des seit vielen Jahren florierenden Handels mit gebrauchter Software, unter welchen Bedingungen die Weiterveräußerung derartiger Lizenzen rechtmäßig ist. Entscheidend hierfür ist zunächst die Art und Weise der erstmaligen Bereitstellung der gebrauchten Software: Wurden körperliche Vervielfältigungsstücke mit der Möglichkeit zur Erschöpfung überlassen, ein „Master-Datenträger“ für den Lizenznehmer zur Installation oder Herstellung von Installationsmedien bereitgestellt oder die Software lediglich zum Download für den Lizenznehmer (etwa auf der Website des Softwareherstellers) bereitgehalten? Sodann sind insbesondere das jeweilige Lizenzmodell und die im Softwareüberlassungsvertrag bzw. den zugehörigen Lizenzbedingungen getroffenen Regelungen von Bedeutung, bei denen es sich vielfach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Neben den vielen unterinstanzlichen Entscheidungen hat sich der BGH zwischenzeitlich in einem Vorlagebeschluss an den EuGH (BGH, Beschluss vom 3.2.2011 – I ZR 129/08) erstmals ausdrücklich mit einzelnen der kontrovers diskutierten Fragestellungen befasst. Dabei sah sich der BGH jedoch zu einer eigenen Entscheidung außerstande; nach Auffassung des BGH bedürfte es zunächst der Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch den EuGH, bevor der BGH eine endgültige Entscheidung darüber treffen kann, ob und unter welchen Bedingungen der Handel mit gebrauchter Software rechtmäßig ist. Unabhängig hiervon hat der BGH im „Half-Life 2“ Urteil (BGH, Urteil vom 11.2.2010 – I ZR 178/08) einen ersten Weg aufgezeigt, wie der Softwarehersteller trotz am Vervielfältigungsstück eingetretener Erschöpfung zwar nicht den Handel, aber die weitere wirtschaftliche Verwertung der gebrauchten Software verhindern oder zumindest einschränken kann.

In der Veranstaltung werden im technischen Teil zunächst die verschiedenen Lizenzmodelle und Vertriebsmöglichkeiten von gebrauchter Software dargestellt, bevor im rechtlichen Teil die Rechtslage vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des BGH erörtert und kommentiert wird.

Die Veranstaltung richtet sich an Juristen, IT-Sicherheitsspezialisten und IT-Verantwortliche in Unternehmen. Begleitend ist Raum für Fragen und Diskussion vorgesehen. Persönliche Erfahrungen können während der Veranstaltung ausgetauscht und typische Probleme im Einzelnen besprochen werden.

Im Anschluss an die Veranstaltung können bei einem Glas Kölsch und einen kleinem Imbiss persönliche und fachliche Kontakte gepflegt werden - ein wesentliches Kennzeichen des Arbeitskreises.

Referenten:
Axel Susen ist Geschäftsführer des Aachener Unternehmens susensoftware. susensoftware hat sich auf die Vermarktung gebrauchter Software spezialisiert und betreut hier große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht Peter Huppertz ist Partner der Düsseldorfer Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner. Er beschäftigt sich seit 1998 mit Rechtsfragen der Informationstechnologie und des E-Commerce, publiziert regelmäßig und tritt als Referent bei fachspezifischen Veranstaltungen auf. Er betreut selbst Rechtsstreitigkeiten zur Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software.

Datum:
Mittwoch, 25.05.2011, 18.00 Uhr – 20.00 Uhr.

Ort:
Kolpinghaus International, St.-Apern-Str. 32, 50667 Köln

Entgelt:
30,- € für Mitglieder 40,- € für Nicht-Mitglieder

Anmeldung:
Die Anmeldung zu der Veranstaltung kann formlos per Fax an die
Fax-Nr.: 02236 / 33 66 49 oder online unter www.edv-und-recht.de erfolgen.

Der Beitrag ist vor der Veranstaltung auf das Konto des Arbeitskreises EDV und Recht Köln e.V., Kontonr. 378 821 07 bei der Sparkasse KölnBonn, Bankleitzahl 370 501 98, zu überweisen.

Auf Wunsch werden Fortbildungsbescheinigungen nach §15 FAO ausgestellt.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 534277
 1119

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Die Weiterveräußerung gebrauchter Software - Was sagt der BGH?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Arbeitskreis EDV & Recht e.V.

Bild: IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein PraxisberichtBild: IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein Praxisbericht
IT-Sicherheitsstandards im Vergleich - Ein Praxisbericht
Das Thema IT-Sicherheit hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch die zahlreichen in den Medien bekannt gewordenen erfolgreiche Hackerangriffe auf geschäfts- und versorgungskritische Infrastrukturen. Durch den rasanten technologischen Fortschritt und umfassende Vernetzung von IT-Systemen, industriellen Steueranlagen und Geräten des täglichen Bedarfs sind Bedrohungsszenarien für den durchschnittlichen Anwender und Betreiber kaum noch zu durchschauen. Ähnlich komplex ist das Angebot der Hersteller für Sicher…
Bild: IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heuteBild: IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heute
IoT, Industrie 4.0, Bugs, Stand der Technik heute
Die Welt, in der wir unsere Uhren, Fahrzeuge, Wohnhäuser, Fertigungsmaschinen und Straßeninfrastruktur vernetzen, ist eine Welt voll spannender neuer Dienstleistungen. Es ist aber auch eine Welt, in der sich technische, rechtliche und moralische Fragen neu stellen. Denn vernetzte Gegenstände "gehören" eben nicht nur einer einzigen Person. Solche Geräte dienen gleichzeitig den Interessen mehrerer Personen. Und in moralischer, technischer und rechtlicher Hinsicht sind auch mehrere Personen bzw. Organisationen gleichzeitig für diese Geräte veran…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Kommentar von Boris Vöge, Vorstand der preo AG, zur aktuellen Entwicklung am Markt für gebrauchte Software
Kommentar von Boris Vöge, Vorstand der preo AG, zur aktuellen Entwicklung am Markt für gebrauchte Software
… die unkörperliche Verbreitung von Software beschäftigt. Die Frage, ob eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Hersteller der Softwarelizenzen und dem Erwerber der Software über die Weiterveräußerung von Lizenzen rechtswirksam möglich ist, haben die Gerichte jedoch auch in dem jüngsten Urteil aus München nur in Teilen beantwortet. In einem freien …
Bayer verkauft seine Millennium-Beteiligung
Bayer verkauft seine Millennium-Beteiligung
CSFB übernahm Anteile zur Weiterveräußerung Leverkusen Mittwoch - 29. Oktober 2003 - Der Bayer-Konzern hat sich von seiner 1998 erworbenen Beteiligung am US-amerikanischen Biotech-Unternehmen Millennium Pharmaceuticals, Inc. (Nasdaq: MLNM) getrennt. Bayer hatte damals eine Forschungsvereinbarung mit der US-Gesellschaft getroffen, die zum 31. Oktober …
Bild: Belehrungspflicht des Anlageberaters über fehlende Handelbarkeit eines ImmobilienfondsanteilsBild: Belehrungspflicht des Anlageberaters über fehlende Handelbarkeit eines Immobilienfondsanteils
Belehrungspflicht des Anlageberaters über fehlende Handelbarkeit eines Immobilienfondsanteils
… Oberlandesgerichts München stellt dieser Umstand eine Eigenschaft dar, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben kann. Im konkreten Fall waren Umstände, wonach ausnahmsweise die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang gewesen war, nicht gegeben. Ebenso genügt für diese Annahme nicht allein die Tatsache, dass bei dem Erwerb …
Vereinfachte SAP Preisliste - Susensoftware gewährt Pauschalrabatt von 43 Prozent auf gebrauchte SAP-Software
Vereinfachte SAP Preisliste - Susensoftware gewährt Pauschalrabatt von 43 Prozent auf gebrauchte SAP-Software
… erhältlich; für spezielle Kunden werden SAP Systeme ohne Wartung angeboten. Geschäftsführer Axel Susen kämpft teilweise gegen gewisse Ressentiments im Markt: „Bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software bestehen bei Nutzern häufig rechtliche Bedenken. Die Rechtssicherheit beim Kauf der gebrauchten Software-Lizenzen wird ihnen jedoch durch Abstimmung …
Bild: usedSoft siegt gegen AdobeBild: usedSoft siegt gegen Adobe
usedSoft siegt gegen Adobe
… von Marktanteilen“. Das Gericht stellte zudem klar: „Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (d.h.: Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann.“ „Dieses richtungweisende Urteil bedeutet einen weiteren Sieg für freien internationalen Software-Handel“, …
Bild: Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte Software
Hintergrundinformationen zum Markt für gebrauchte Software
… Gerichte den Weg des innovativen Geschäftsmodells Gebrauchtsoftware vorgezeichnet. So hat exemplarisch im Jahr 2000 der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil ein Weiterveräußerungsverbot in Standardverträgen für unwirksam erklärt. Seinerzeit ging es darum, ob Programme zur Erstausstattung neuer Computer (OEM-Software), die zusammen mit einem …
Raubkopien werden nicht eingesetzt
Raubkopien werden nicht eingesetzt
… wird nicht schlechter und es erfreut den Käufer. Aus juristischer Sicht kommt eine gründliche Analyse des Handels mit Softwarelizenzen zu dem Ergebnis, dass eine Weiterveräußerung in der Regel legal ist, da die Weiterveräußerung von erworbenen Lizenzen zumindest in Standardverträgen nicht rechtlich bindend ausgeschlossen werden kann. Rechtsanwalt Peter …
Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte
Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte
… auch verpflichtend, wenn der An­le­ger den Berater nicht gezielt hiernach fragt. Sie kann nur dann entfallen, wenn unter Be­rück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfalles die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Be­lang ist. Für diesen Ausnahmefall reicht es nicht aus, wenn der Fondsanteil für die Altersvorsorge er­wor­ben wurde. Auch …
Bild: BVDW zum EuGH-Urteil über den Handel mit gebrauchten SoftwarelizenzenBild: BVDW zum EuGH-Urteil über den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
BVDW zum EuGH-Urteil über den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
… 9. Juli 2012 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ein Urteil gefällt. Danach ist die Weiterveräußerung auch von online erworbener Software erlaubt, soweit die Ursprungskopie unbrauchbar gemacht wird. Damit passt das Gericht die Rechtsprechung im Urheberrecht dem digitalen Zeitalter …
Deutschland ist weltweit führend bei gebrauchter Software
Deutschland ist weltweit führend bei gebrauchter Software
… Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner in der hier gegebenen Rechtslage und der Professionalisierung der im Markt tätigen Händler: „Bestanden bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software bisher häufig rechtliche Bedenken, so sind bei uns in Deutschland inzwischen einige Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich grundsätzlich positiv mit …
Sie lesen gerade: Die Weiterveräußerung gebrauchter Software - Was sagt der BGH?