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BAG zum notwendigen Inhalt von Zeugnissen

13.08.200816:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BAG zum notwendigen Inhalt von Zeugnissen
Robert C. Mudter, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Robert C. Mudter, Fachanwalt für Arbeitsrecht

(openPR) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2006 - 6 Sa 963/05 -

Das Bundesarbeitsgericht nimmt in einer aktuellen Mitteilung Stellung zu der immer wieder kehrenden Problematik des Inhaltes von Zeugnissen.

Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 GewO, muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Deshalb darf ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.

In dem konkreten Fall war der Kläger von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger macht ua. geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen.

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