(openPR) Immer mehr international operierende Unternehmen verschiedener Sparten entdecken insbesondere den hoch industrialisierten Norden Italiens als interessanten Absatzmarkt für die eigene Produkte. Dies führt dazu, dass immer mehr Firmen in Italien Niederlassungen zu gründen beabsichtigen.
Begünstigt wird dies durch die, aus deutscher Sicht, positive Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Italien bedingt durch der Annäherung der italienischen gesellschaftsrechlichen Normen an das deutsche Gesellschaftsrecht.
Aufgrund der Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts seit dem 01.01.2004 sind Gesellschaftsgründungen in Italien einfacher, schneller und günstiger als bisher durchzuführen.
Wenn sich ein Unternehmen entschließt, geschäftliche Aktivitäten in Italien durchzuführen, so sollte bereits im Vorfeld die Frage nach der „rechtlichen Einkleidung“ aufgeworfen werden. Die meisten Unternehmen möchten zunächst im verständlich kleinen Rahmen ihre Aktivitäten in Italien entfalten und hierbei gleichzeitig die Kosten im überschaubaren Rahmen halten, auf der anderen Seite aber auch eine etwaige Haftung beschränken.
In einem solchen Fall bietet es sich häufig an, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht (eine so genannte società a responsabilità limitata, kurz s.r.l.) als haftungsbeschränkende juristische Person zu gründen, so dass eine persönliche Haftung des Unternehmers vermieden wird. Hierbei kann etwa die deutsche Gesellschaft, sofern eine solche besteht, als alleiniger Gesellschafter fungieren. Dies hat den Vorteil, dass eine umfassende Kontrolle des deutschen Unternehmens über deren Heimatfirma gegeben ist. Hinzu kommt, dass nun auch so genannte Einmann-GmbH’s nach italienischem Recht möglich sind. Das notwendige Gesellschaftskapital für eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt lediglich 10.000 Euro (im Vergleich hierzu: für eine deutsche GmbH sieht das Gesellschaftsrecht 25.000 Euro vor).
Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass, wenn es in Italien zu Rechtstreitigkeiten kommt, diese von der italienischen Gesellschaft „aufgefangen“ werden sollten. Insbesondere bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem italienischen Geschäftsführer kann es nach italienischem Arbeitsrecht zu Abfindungs- und Schadensersatzforderungen in, nach deutschen Verständnis, unglaublichen Höhen kommen.
Sinnvoll im Rahmen der Gründung einer Niederlassung in Italien ist auch eine sofortige Einbindung eines italienischen Steuerberaters, der die Gründung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte von Anfang an unterstützt. Insbesondere bei der Beantragung der Steuernummer (so genannter codice fiscale), ohne die in Italien nichts möglich ist, sowie auch bei der steuerrechtlichen Optimierung bereits in der Gründungsphase, sollte dieser, zusammen mit der rechtlichen Betreuung, am besten aus einem Guss, das Unternehmen betreuen.
Da die Verträge in italienischer Sprache abgefasst werden müssen, sind gute Übersetzungen von Vorteil, da dann auch der Inhalt der Verträge von der deutschen Muttergesellschaft verstanden und nachvollzogen werden sollte.
Mittlerweile können Gründungen von Gesellschaften bei einem entsprechenden juristischen, wie steuerrechtlichen Service „aus einer Hand“ in einem ebenso kurzfristigen Zeitfenster wie in Deutschland realisiert werden, so dass auch einer schnellen Umsetzung unternehmerischer Entscheidung keine Grenzen gesetzt sind.
(Rechtsanwalt und Avvoccato Dr. iur. Jürgen Reiß,
Frankfurt am Main/Bologna-Italien;
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