(openPR) Keine Verlängerung des Verjährungsverzichts durch die Commerzbank AG
Am heutigen Tag hat die Commerzbank AG die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein weiterer Verjährungsverzicht von Seiten der Commerzbank AG gegenüber den Anlegern der VIP Medienfonds 3 und 4 nicht erfolgen wird.
Die Commerzbank AG begründet dies damit, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle.
Diese Auffassung ist nach Meinung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der über hundert VIP - Mandanten vertritt, keinesfalls zwingend.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat als erste Kanzlei mit Entscheidung vom 19.05.2008 vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 17 U 4828/07) ein klagestattgebendes Urteil gegen die Commerzbank AG im Zusammenhang mit einer VIP 4 Medienfondsbeteiligung erstritten.
Ferner wurden auch mehrere Klageverfahren I. Instanz bereits erfolgreich für die Anleger gestaltet. Die Entscheidungen wurden teilweise vom Gericht darauf gestützt, dass die von der Commerzbank AG vereinnahmten kick-back-Zahlungen von über 8 % verschwiegen worden waren.
Auch ist die Frage, ob die Commerzbank AG eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchgeführt hat, noch nicht endgültig geklärt. Hierzu haben viele Gerichte noch keine Entscheidung getroffen, da diese zunächst die Urteile in den KapMuG Verfahren, in denen die Richtigkeit der VIP 3 und 4 Prospekte vor dem Oberlandesgericht überprüft wird, abwarten wollen.
Für die Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4 bedeutet die Erklärung der Commerzbank AG, den Verjährungsverzicht nicht zu verlängern, dass sie nunmehr bis 30.06.2008 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten, um sich nicht in einem späteren Verfahren mit der Einrede der Verjährung auseinandersetzen zu müssen.
Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Anlegern vor dem 30.06.2008 verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Commerzbank AG zu ergreifen.
Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist.
Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden.




