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Krankheit schützt vor Kündigung nicht

(openPR) Hohe Hürden für den Arbeitgeber

Bonn - Jedes Jahr gibt es in Deutschland 640.000 Arbeitsgerichtsfälle. Ein Dauerbrenner dabei: Die krankheitsbedingte Kündigung. Um angzeitkranken oder immer wieder kranken Mitarbeitern kündigen zu können, müssen rbeitgeber jedoch hohe Hürden überwinden, so das Unternehmer-Internetportal „www.bwr-media.de". Als Langzeiterkrankung gilt nach bisherigen Urteilen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens acht Monaten bis eineinhalb Jahre am Stück.

Bei allen Kündigungen wegen Krankheit müssen Arbeitgeber ein vierstufiges Prüfungs­verfahren peinlich genau einhalten, um vor Gericht bestehen zu können. Zunächst müsse eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Dann sei eine erhebliche Beeinträchti­gung betrieblicher Interessen nachzuweisen. Zu klären sei auch, ob der Betroffene an einem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, der seinem Leiden besser entspricht. Und schließlich sei in einer Interessensabwägung die Frage zu stellen, ob die Beeinträchti­gungen durch die lange Abwesenheit bzw. durch die geminderte Arbeitsleistung des Mitarbei­ters noch hinzunehmen sind oder ob sie dem Unternehmen nicht mehr zugemutet werden kann.

Mehr Informationen darüber, wie Unternehmer Langzeitkranken rechtssicher kündigen können: Kostenlos unter www.bwr-media/gratisdownload.

Auf mehreren Seiten erläutert der BWRmed!a-Informationsdienst „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“, wann und wie langzeiterkrankten Mitarbeitern gekündigt werden darf. Dabei wird klar, dass sich Arbeitgeber auf dünnem Eis bewegen, vor allem dann, wenn sie sozial gerecht­fertig kündigen, obwohl eine Genesung des Mitarbeiters nicht ausgeschlossen ist. Klar wird in diesem Beitrag auch, dass die gerichtsfesten Kündigungsbegründungen so vielfältig sein können, wie es Krankheiten, Therapien und Erfolgschancen gibt. Das Fazit: Ohne medizini­sches Gutachten geht meist gar nichts.

BWRmed!a, 17.6.2008

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