(openPR) Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte jüngst in einer Angelegenheit zu entscheiden, in welcher ein DLF 94/17-Anleger durch eine Anlageberater fehlerhaft informiert und falsch beraten worden ist. Bei Gelegenheit der Zeichnung der Beteiligung DLF 94/17 hatte der Anlageberater dem Kläger u.a. zugesagt, dass die streitgegenständliche Beteiligung DLF 94/17 als Altersvorsorge geeignet sei. Zudem hat der Anlageberater es unterlassen, den Anleger über Verlustrisiken aufzuklären.
Die erkennenden Richter der zuständigen Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth haben den Anlageberater dazu verurteilt, dem geschädigten Anleger seinen tatsächlich entstandenen Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung DLF 94/17 zu ersetzen.
Im Sommer des letzten Jahres hatte der BGH in einer Sache zum DLF 94/17 auch wieder im Sinne des DLF-Anlegers entschieden. In dem Verfahren hatte sich u.a. die Fragestellung ergeben, ob der Umstand, wenn ein Emissionsprospekt über Chancen und Risiken verdeutlicht, einer Anspruchsgeltendmachung gegen den Berater entgegen stehen muss. Der BGH hat in seiner Entscheidung eindeutig klargestellt, dass Risikohinweise in einem Emissionsprospekt selbstverständlich kein Freibrief für Berater sind.
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