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Geschäftsunterlagen müssen archiviert werden

Bild: Geschäftsunterlagen müssen archiviert werden
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C in Regensburg
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C in Regensburg

(openPR) „Gewerbetreibende und Freiberufler sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Geschäftsunterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Allgemein gelten Aufbewahrungsfristen von sechs oder zehn Jahren.



Nach § 147 Absatz 1 der Abgabenordnung sind unter anderem die folgenden Unterlagen aufzubewahren:

• Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen
• Empfangene und Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe
• Buchungsbelege

„Praktische Probleme bereitet oft die Einordnung der einzelnen Unterlagen, da beispielsweise nicht jeder versandte Brief einen Geschäftsbrief darstellt“, erläutert Steuerexperte Wagner. So stellen etwa versandte Werbeflyer und Prospekte sowie nicht angenommene Angebote keine Geschäftsbriefe dar und sind somit nicht aufbewahrungspflichtig. Ebenfalls nicht aufbewahrungspflichtig sind rein betriebsinterne Dokumente wie zum Beispiel Kalender oder Arbeitsberichte.

Die Buchführung, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege sowie bestimmte Zollunterlagen sind je zehn Jahre aufzubewahren. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen müssen sechs Jahre im Unternehmen vorgehalten werden. Die Fristen beginnen jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen oder Änderungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder versandt worden sind. Die Fristen können sich in bestimmten Fällen wie beispielsweise bei laufenden Steuerverfahren oder vorläufigen Veranlagungen verlängern.

Im Rahmen der sogenannten „digitalen Betriebsprüfung“ ist die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2002 berechtigt, Buchführungsdaten auch in elektronischer Form einzusehen. Entsprechend müssen auch diese Daten zehn Jahre abrufbereit zur Verfügung. Bei Umstellung des EDV-Systems innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums ist es daher bei sehr umfangreichen Buchhaltungsdaten unter Umständen erforderlich, einen Einzelplatzrechner mit dem alten EDV-System für eine eventuelle Betriebsprüfung vorzuhalten.

Eine Nichteinhaltung der Aufbewahrungsfristen führt dazu, dass eine Buchführung durch das Finanzamt als nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne der §§ 140 bis 148 der Abgabenordnung eingestuft werden kann. Eine nicht ordnungsgemäße Buchführung erlaubt es dem Finanzamt, die Besteuerungsgrundlagen eines Steuerpflichtigen zu schätzen.

„Dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2002 und mehrerer Anweisungen der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2005 hat sich für Unternehmer und Selbständige im Hinblick auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ein neues Steuersparpotenzial eröffnet“, erläutert Steuerberater Gerhard Wagner. Aufwendungen für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen sind häufig ganz beträchtlich und können beziehungsweise müssen sogar vom Unternehmer schon heute in seiner Bilanz zurückgestellt werden. Als künftige Aufwendungen fallen hierunter insbesondere die Lagerkosten (Raummiete beziehungsweise Gebäudeabschreibungen), die Abschreibung der Archiveinrichtung sowie die Personalkosten für die Einlagerung.

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