(openPR) Bei auftretenden Mängeln innerhalb der Gewährleistungszeit hat man als Kunde seine Mängelansprüche. Der Lieferant muss dabei nicht nur die Nachbesserungskosten bezahlen sondern auch den Aufwand, der ihm durch die die Fehlersuche entsteht. Stellt sich dabei allerdings heraus, dass der gerügte Mangel auf einem Bedienungsfehler des Kunden zurückgeht, wird die Sache kompliziert. Der BGH (AZ VIII ZR 246/06; Baurechts - Report 2008, Seite 11), hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen:
Hat der Käufer die Mängelursache nur fahrlässig falsch eingeschätzt, so haftet er in der Regel nicht für den Ersatz des Überprüfungsaufwand.
Anders ist dies jedoch dann, wenn der Käufer erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass eine aufgetretene Mangelerscheinung ausschließlich in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, insbesondere, wenn das gekaufte Gerät wegen eines eigenen Bedienungsfehlers nicht funktioniert. Hier gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, vor Inanspruchnahme des Vertragspartners sorgfältig zu überprüfen, ob ein aufgetretenes Mangelsymptom nicht etwa in der eigenen Sphäre begründet liegt.
Es lohnt sich also, nochmals die Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen und sein eigenes Handeln zu überprüfen, bevor man den Verkäufer oder Handwerker bestellt.
*Begriffserläuterungen zum Baurecht finden sich unter www.baurecht-woerterbuch.de
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, München










