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Keine Verjährungsverlängerung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bei Mängelrüge durch E-Mail!

10.08.201619:12 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
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Baurecht Augsburg JuS Kanzlei
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Gem. § 13 Abs. 4 VOB/B verjähren Gewährleistungsansprüche des Bauherrn grundsätzlich vier Jahren nach der Abnahme. Nur die schriftliche Mängelanzeige hat nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eine verjährungsverlängernde Wirkung.


Vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B:„Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.“
Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden.
Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB gilt auch für die VOB/B. durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere über die Rechtsgeschäfte nach §§ 104 bis 185 BGB nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf den Grundlagen des BGB auf und ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien.
Zu beachten ist auch, dass sich das Erfordernis einer Schriftform nicht nur aus dem Gesetz oder der VOB/B ergibt. Ein solches Erfordernis kann auch aus vertraglichen Vereinbarungen abgeleitet werden.
Mit Urteil vom OLG Jena vom 16.11.2015 – 1 U 201/15 – wurde daher erneut zur Mängelrüge per E-Mail wie folgt entschieden:
„Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.“
Das OLG Jena bestätigt, damit auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.04.2012 – 4 U 269/11 -, die wie folgt lautet:
„Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung. Für dieses Schriftformerfordernis gilt § 126 BGB. Demzufolge kann die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Ein Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail genügt somit nur dann der erforderlichen Schriftform, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Form versehen ist.“
Daraus ergibt sich zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die Praxis folgender Grundsatz:
Fristsetzungen, Mängelrügen und Anzeigen von Behinderungen und das Anmelden von Bedenken können nur per E-Mail erfolgen, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126 a BGB verwendet wird, was in der Regel aber nicht der Fall ist. In der Praxis sollten deswegen immer wichtige rechtssichernde Maßnahmen vorab per Fax und zusätzlich nachweisbar mit der Post verschickt werden.
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Paukenschlag im Bauwesen: Kündigungsregelung §4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B laut BGH unwirksam!
Der BGH erklärt die Kündigungsregelung bei Mängeln vor der Abnahme als unwirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. Das Urteil wirkt sich wesentlich auf Bauvertragsgestaltungen aus. VOB/B-Bauverträge werden nicht nur von öffentlichen Auftraggebern angewandt. Sie finden in der gesamten Bauwirtschaft Anwendung, weil sie wesentliche Klauseln für die Baudurchführung enthalten, die Baubeteiligte in ihrer Gesamtheit als vorzugswürdig ansehen. Die gesetzlich verankerte AGB-rechtliche Inhaltskontrolle wird bei der VOB immer dann außer Kraft gesetzt, wenn sie nicht als Ganzes - also ohne wesentliche und unwesentliche Abweichungen - vereinbart wird. -> BGH-Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20 Am 01.03.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20 veröffentlicht, wonach die Kündigungsregelung wegen Mängeln vor Abnahme nicht wirksam ist, wenn einzelne Vorschriften modifiziert werden. Da die VOB/B eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, unterliegen alle Abweichungen den Bestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die stets zu Lasten des Verwenders durchzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragswerk durch andere vorrangige Regelungen als "ausgewogen" betrachtet werden kann. -> Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet: "Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam." Dieses Urteil ist auf alle aktuellen VOB-Verträge anzuwenden. Es hat fundamentale Konsequenzen für alle an Bauprojekten Beteiligte. Denn bisher war es möglich, dass der Auftraggeber bei Leistungen, die er schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt hat, den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert und ihm mitgeteilt hat, dass er im Falle des fruchtlosen Fristablaufes den Vertrag kündigen werde. -> Mängelrecht benachteiligt Auftragnehmer Nun stellt der Bundesgerichtshof klar, dass diese Klausel, selbst bei geringfügigen Abweichungen der VOB/B, unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH benachteiligt das Mängelrecht des § 4 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. mit dem Kündigungsrecht des § 8 Abs. 3 den Auftragnehmer unangemessen. Die vob-rechtliche Kündigungsregelung vor Abnahme weicht ab von dem gesetzlichen Leitbild und den wesentlichen Grundgedanken des Klauselverständnisses. Dies deshalb, weil der Auftraggeber die Kündigung während der Ausführungsphase, losgelöst von diesen Kriterien bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs, selbst bei der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeiten oder Mängel Gebrauch machen könnte. Die Sanktionen der Kündigung konnten nach den bisherigen Regelungen uneingeschränkt bei jedweder Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit der Leistung angewandt werden, unabhängig von der Feststellung, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelte. Das in § 4 Abs. 7 VOB festgelegte Recht differenziert auch nicht nach den Ursachen, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels. Eine vertragswidrige oder mangelhafte Leistung in der Ausführung kann im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers nur dann als wichtiger Grund gewertet werden, wenn weitere Umstände hinzukommen, wonach die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, nicht mehr zugemutet werden kann. -> Kündigung nur aus wichtigem Grund Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Kündigungsvoraussetzung aus wichtigem Grund ist, wenn weitere Umstände dazukommen, die die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber begründen. Das Vorliegen einer mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung reicht allein nicht aus. Vielmehr muss der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber erheblich erschüttert haben. In der Konsequenz muss ein Zustand erreicht werden, in dem unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. In der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, ob aus der Ursache, der Art, dem Umfang, der Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers abgeleitet werden kann, wonach die Fertigstellung durch den Auftragnehmer nicht mehr abgewartet werden muss. Diese Sachverhalte in ihrer Relevanz bei der Beurteilung des Einzelfalls festzustellen, wird in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten der Bauvertragsparteien und bei Planern führen. Eine außergerichtliche Einigung erscheint in jedem Falle vorzugswürdig. Das ist jetzt wichtig: 1. Prüfen Sie alle bestehenden vob-rechtlich relevanten Vertragsdokumente, um festzustellen, ob die Klauseln einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Stand halten. Erkennen Sie rechtzeitig Ihre Chancen und Risiken im Bauvertrag. 2. Stellen Sie sicher, dass Ihre Vertragsdokumente eindeutige Leistungsbeschreibungen und Definitionen von Mängeln enthalten. 3. Reagieren Sie rechtzeitig auf die Änderungen der "gesetzlichen" Regelungen, die durch die aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung kommen. Bleiben Sie informiert. 4. Passen Sie Ihr Verhalten den geltenden Regelungen infolge aktueller Rechtsprechung zur VOB/B bei Mängeln vor der Abnahme, ebenso wie bei Nachträgen nach VOB/B §§ 2 Abs. 3 und 5 sowie bei Behinderungssachverhalten im Sinne des § 6 VOB/B an. 5. Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unsere VOB/B-Seminare. Unsere Referenten kennen die Rechtslage bei Vertragsverhandlungen im Bauwesen. Bei der BVM lernen Sie alles über Vorschriften und Grundlagen des Baurechts. 6. Vermeiden Sie Streitigkeiten über Baumängel bei Gericht. Eine außergerichtliche Einigung erscheint vorzugswürdig, um langwierige, zeitintensive und teure Gerichtsverfahren und Sachverständigenkosten zu vermeiden. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der Außergerichtlichen Streitbeilegung in Bau- und Planer-Angelegenheiten und vereinbaren Sie Klauseln zur Mediation oder Schlichtung. Hierzu vermittelt die BVM bauvertragsrechtliche, baubetriebliche und mediative Verhandlungskompetenzen in VOB/B Seminaren in München und online. Verantwortlicher für diese Pressemitteilung: BVM Bauvertragsmanagement GmbH Herr Rosina Sperling Evastraße 4 a 81927 München Deutschland fon ..: 089 920909-10 web ..: http://www.bvm-seminare.de email : Pressekontakt: BVM Bauvertragsmanagement GmbH Herr Rosina Sperling Evastraße 4 a 81927 München fon ..: 089 920909-10 web ..: http://www.bvm-seminare.de email :
Bild: Neu im Vergaberecht: höhere Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich Bild: Neu im Vergaberecht: höhere Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich
Neu im Vergaberecht: höhere Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich
Erlass ermöglicht höhere Wertgrenzen im Unterschwellenbereich für alle Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen bis 31. Dezember 2023. München, 22.09.2022 Öffentliche Auftraggeber, Konzessionsgeber und Sektorenauftraggeber sind gesetzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge auszuschreiben. Dabei entscheiden EU Schwellenwerte, ob Unternehmen eine Dienst- oder Bauleistung gemäß EU-Vergaberecht europaweit ausschreiben müssen. Deshalb erstellen Auftraggeber vor einer geplanten Vergabe eine Auftragswertschätzung nach den vergaberechtlichen Regelungen. Liegen die Schätzkosten netto so hoch wie der geltende EU Schwellenwert oder darüber, muss die Leistung europaweit ausgeschrieben werden. Unterschreitet die Schätzung diese Wertgrenze, erfolgt die Ausschreibung national. Seit 17.09.2022 gelten in Bayern geänderte Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen. Der Bayerische Ministerrat will mit dieser Verwaltungsvorschrift schnellere und flexiblere Vergaben ermöglichen. Durch Direktauftrag können Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden (abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 VVöA). Die deutlich erhöhten Wertgrenzen gelten im Unterschwellenbereich für alle Beschaffungen und Auftragsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden. In der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb können Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB vergeben werden (abweichend von Nr. 1.3 VVöA). Auftraggeber, Planer und Unternehmer müssen jetzt die neuen gesetzlichen Regelungen kennen, um wirtschaftlich in ihren Bauprojekten zu arbeiten und Streitigkeiten zu vermeiden. In unserem Vergabeseminar erläutert der Referent Axel C. Sperling Fragen zum Thema Wertgrenzen: "Vergaberecht 2022 nach VgV und VOB/A: Richtige Strategien bei Vergabeverfahren von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie komplexen Bauleistungen" Informationen über weitere Fortbildungen für die Bau- und Immobilienwirtschaft stehen im BVM Seminarkalender . Verantwortlicher für diese Pressemitteilung: BVM Bauvertragsmanagement GmbH Frau Rosina Sperling Evastraße 2 81927 München Deutschland fon ..: (089) 92 09 09-10 fax ..: (089) 92 09 09-20 web ..: https://www.bvm-seminare.de email : BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden. In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zur Vergabe und VOB/A, VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht, Architektenrecht und HOAI, zum Nachtragsmanagement und Bauablaufstörungen sowie Projektmanagement. Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite https://www.bvm-seminare.de zur Verfügung. Hinweis: Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden. Pressekontakt: BVM Bauvertragsmanagement GmbH Frau Rosina Sperling Evastraße 2 81927 München fon ..: (089) 92 09 09-10 web ..: https://www.bvm-seminare.de email :
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