(openPR) Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt, so der BGH in einer Entscheidung aus 2003 (BGH, Urt. v. 08.04. 2003 – VI ZR 265/02)
Auch wenn die Entscheidung insgesamt überzeugend ist, mögen hier einige Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum Anlass genommen werden, um die prinzipiellen Schwierigkeiten bei der Begründung und Annahme von besonderen Aufsichtspflichten in Erinnerung zu rufen.
Zwar hat der BGH ausgeführt, dass die zwischenzeitlich zu den Sorgfaltspflichten eines Suizidpatienten ergangene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, wenngleich doch gewissen Gemeinsamkeiten sich feststellen lassen können.
Dies gilt m.E. auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsentwicklung zu den Organisationspflichten eines Altenhilfeträgers.
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Lutz Barth













