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Geldwäsche - Verschärfte Überwachungs- und Meldepflichten

06.07.200816:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 19.6.2008 hat der Bundestag das "Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz" (GwBekErgG) verabschiedet und damit die 3. EU-Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies bereits zum 15.12.2007 erfolgt sein müssen. Die neuen Regelungen werden im Wesentlichen aufgenommen in das Geldwäschegesetz, das wegen der Vielzahl der Änderungen komplett neu gefasst und ganz erheblich ausgeweitet wird.



Mit dem neuen Geldwäschegesetz wird die Überwachung in Deutschland immer dichter und die Kontrolle immer strenger - alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Erweitert werden künftig die zu überwachenden Geschäftsfälle, die überwachenden Berufsgruppen und die Überwachungspflichten.

(1) Überwachungsfälle: Vom Geldwäschegesetz werden künftig nicht mehr nur Finanztransaktionen erfasst, sondern Transaktionen jeglicher Art. Dies gilt für sämtliche Aktivitäten mit Vermögensverschiebungen. Betroffen sind nicht nur die Annahme und Abgabe von Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel, sondern auch Vertragsabschlüsse und sonstige Bankgeschäfte wie etwa Überweisungen oder die Rückführung eines Kredits sowie sachenrechtliche Eigentumswechsel.

(2) Überwachungspflichtige: Bei solchen Transaktionen müssen bestimmte Überwachungspflichtige die Vorschriften des Geldwäschegesetzes beachten. Das sind Banken, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Leasinggesellschaften, Versicherungsunternehmen (die Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten), Investmentgesellschaften, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Treuhänder, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Spielbanken und - das ist neu - auch gewerbliche Händler und Versicherungsvermittler.

(3) Überwachungspflichten: Die Überwachungspflichtigen haben bestimmte Überwachungspflichten, die künftig verschärft sind: Zunächst müssen sie den Geschäftspartner identifizieren. Identifizieren bedeutet nun nicht mehr, nur Angaben zu Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu notieren, sondern diese Angaben auch anhand von Dokumenten, insbesondere Ausweis mit Lichtbild, zu überprüfen. Ferner müssen die Überwachungspflichtigen Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen. Außerdem müssen sie abklären, ob der Vertragspartner in eigenem Namen oder für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und ggf. auch diesen identifizieren. Und schließlich müssen sie die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und im Verlauf dieser Geschäftsbeziehung die jeweiligen Daten, Dokumente und Informationen beständig aktualisieren.

Neu ist, dass die Überwachungspflichten künftig auch für die rund 3.000 freien Versicherungsvertreter gelten, die Lebensversicherungen und Kapitalanlegen vermitteln, sofern sie für ein Versicherungsunternehmen Prämien ab 15.000 EUR in bar pro Jahr entgegennehmen. Dies gilt ebenfalls für Versicherungsmakler, die schon bisher - allerdings unabhängig von einem Schwellenwert - Bareinnahmen melden mussten.

Neu ist ferner, dass auch alle Unternehmen, die gewerblich mit Waren handeln, die Identität des Kunden erfassen, überprüfen und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden melden müssen, wenn sie Barzahlungen von mehr als 15.000 EUR annehmen. Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden besteht nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.

Einen Überblick über die neuen Vorschriften bekommen Sie im Steuerportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de im Beitrag "Bekämpfung der Geldwäsche: Verschärfte Überwachungs- und Meldepflichten bei Transaktionen."

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