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Die Gratwanderung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung

Bild: Die Gratwanderung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung

(openPR) Sowohl Anlageberater als auch -vermittler haben beim Vertrieb von Kapitalanlagen zahlreiche Informations-, Aufklärungs-, Nachforschungs- und Beratungspflichten sowie nachvertragliche Pflichten zu beachten. Dabei werden bekanntermaßen an den Anlageberater grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt als an den bloßen Vermittler.



Derjenige, der lediglich als Anlagevermittler tätig werden will, läuft leicht Gefahr, tatsächlich Berater zu werden. Grund dafür ist, dass sich Anlageinteressenten in der Regel nicht mit der bloßen Vermittlung zufrieden geben, sondern auch Fragen zur Bonität der Anlage stellen werden. Da liegt es auf der Hand, dass eine Vermittlung selten erfolgreich sein kann, wenn der Vermittler die Beantwortung weitergehender Fragen, in diesem Fall pflichtgemäß, ablehnt.
Dem bloßen Vermittler ist es also untersagt, eine Anlage anzupreisen, will er nicht die Stelle eines Beraters einnehmen. Er ist verpflichtet, den Interessenten darauf hinzuweisen, dass er nur vermittelt und keine Empfehlungen aussprechen will. Er muss also bei Fragen nach der Werthaltigkeit der Anlage zu erkennen geben, dass er sich auf die Vermittlung beschränkt und keine Angaben zur Bonität der Anlage machen kann.
Dennoch muss auch der Vermittler seinem Interessenten die Grundzüge der jeweiligen Anlage anhand des Prospektes erläutern. Dabei hat er ihn auch auf erkennbare Widersprüche, falsche Aussagen oder fehlende Prospektaussagen hinzuweisen. Eigene Nachforschungen über die Verhältnisse des jeweiligen Anlageobjektes braucht er diesbezüglich aber nicht anzustellen.

Erweckt der Vermittler über die bloße Prospekterläuterung hinausgehend den Eindruck besonderer Sachkunde oder Branchenerfahrung, so liegt eine sog. qualifizierte Anlagevermittlung vor. Sie führt zu einer verschärften Haftung des Anlagevermittlers. Für das Bestehen einer solchen qualifizierten Anlagevermittlung sprechen Formulierungen über den Vermittler wie “erfolgreiche und erfahrene Vertriebsfirma”, “branchenerfahrenes Finanz- und Wirtschaftsbetreuungsunternehmen” oder “internationale Anlageberatung und Vermögensplanung”. In diesem Fall haftet der Vermittler weitgehend für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der wesentlichen Prospektangaben. Er muss also diese Angaben auch auf ihre Plausibilität hin prüfen und gegebenenfalls eigene Nachforschungen anstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der qualifizierte Anlagevermittler allerdings nicht für jeden Prospektfehler einzustehen. Er haftet nämlich nur für Fehler, Ungenauigkeiten und irreführende Darstellungen, deren Richtigstellung gerade aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung erwartet werden durfte.

Werden dagegen vom Anlageinteressenten nicht nur Angaben über das Anlageobjekt erwartet, sondern auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der Informationen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Interessenten, so liegt ein Beratungsvertrag vor.
Der Finanzdienstleister als Anlageberater nimmt im Gegensatz zum reinen Vermittler dem Anleger die Risikoeinschätzung hinsichtlich der angestrebten Kapitalanlage ab. Dies gilt erst recht, wenn geprüft wird, ob das Anlageobjekt nach steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Anleger geeignet und tragbar ist. In einem solchen Fall obliegen dem Anlageberater weitreichende Auskunfts- und Beratungspflichten, teilweise sogar Nachforschungspflichten.
Der Anlageberater muss das Beratungsgespräch anleger- und anlagegerecht gestalten. Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist dann erfüllt, wenn der Berater den Anlageinteressenten nach den von ihm verfolgten Anlagezielen, seinen bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen in den einzelnen Anlageformen sowie seinen finanziellen Verhältnissen befragt und ihn entsprechend diesen Verhältnissen berät. Als Anlageziele werden dabei die Vorstellungen zur Anlagedauer, zur Verfügbarkeit des Kapitals und der Zinsen, steuerliche Aspekte, die Rentabilität der Anlageform und nicht zu vergessen seine eigene Risikobereitschaft betrachtet. Vom Anleger sind weiterhin Angaben darüber zu verlangen, in welchen Anlageformen er über Wissen verfügt und welche Anlageformen er in der Vergangenheit bereits benutzt hat. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt und den Umfang der Geschäfte gerichtet werden. Für eine anlegergerechte Beratung ist schließlich noch erforderlich, dass der Interessent seine finanziellen Verhältnisse in dem Umfang offen legt, wie es im Hinblick auf die beabsichtigten Geschäfte und unter Berücksichtigung seiner Anlageziele erforderlich ist. Die Angaben des Kunden erfolgen dabei freiwillig. Deshalb ist ihm klar zu machen, dass deren Erteilung in seinem Interesse liegt, denn nur unter Berücksichtigung aller Motive und Ziele, die der Interessent verfolgt, ist eine anlegergerechte Beratung möglich.
Daneben besteht für den Anlageberater die Pflicht zur anlage- bzw. objektgerechten Beratung. Das heißt, der Anlageinteressent ist umfassend, wahrheitsgemäß, sorgfältig, verständlich und vor allem vollständig über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von Gewicht und Interesse sein können. Darüber hinaus hat der Berater die Pflicht auf ungewöhnliche Risiken bei der Gestaltung und Abwicklung des Vorhabens hinzuweisen. Ziel der anlagegerechten Beratung muss sein, den Kunden in die Lage zu versetzen, dass er die Tragweite und die Risiken seiner Anlageentscheidung selbstständig einschätzen kann. Die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung trägt er dann allein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Berater und Vermittler unterschiedlich stark ausgeprägte Aufklärungs-, Informations- und Nachforschungspflichten haben. Auch im Hinblick auf diese speziellen Aufklä-rungspflichten hängt der Haftungsumfang des Anlageberaters bzw. -vermittlers jedoch im gewissen Maße auch von seinem eigenen Auftreten und Verhalten gegenüber dem Anleger ab. In der Rechtsprechung allerdings setzt sich die grundsätzliche Tendenz fort, die Auskunftspflichten der Anlagevermittler, insbesondere zur Offenlegung des eigenen Kenntnis- und Informationsstandes, weiter auszuweiten.

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