(openPR) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
a) Altverträge (Abschluss vor dem 01.01.2005)
Die Veräußerung von steuerbefreiten Lebensversicherungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegt weiterhin nicht der Besteuerung. Die Veräußerung von nicht steuerbefreiten Le-bensversicherungen ist bis 31.12.2008 steuerfrei, soweit die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgelaufen ist.
Ab 01.01.2009 unterliegt der Veräußerungsgewinn (Differenz aus Veräußerungserlös und einbezahlten Prämien sowie Anschaffungskosten) gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG n.F. der Abgeltungssteuer.
b) Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004)
Bei Neuverträgen unterliegt der Veräußerungsgewinn bei Veräußerungen vor dem 31.12.2008 grundsätzlich nur dann der Besteuerung, wenn die Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von einem Jahr noch nicht abgelaufen war.
Ab 01.01.2009 unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG n.F. eben-falls der Abgeltungssteuer.
HINWEIS: Soweit die Abgeltungssteuer zur Anwendung kommt, ist ein steuermindernder Ansatz von Werbungskosten ab 2009 nicht mehr zulässig!!!
Für den Verkauf einer Lebensversicherung bedeutet das:
Zuerst stellt sich die Frage, ob die Lebensversicherung bisher steuerfrei war. Wenn ja, dann bleibt auch der Verkauf einer Versicherung weiterhin steuerfrei. Dies betrifft auch den Mehrerlös gegenüber dem Rückkaufswert.
Ist die Lebensversicherung dagegen steuerpflichtig, z.B. weil noch keine 12 Jahre alt, dann greift die Abgeltungsteuer.
Allerdings wird nicht der Kaufpreis versteuert, sondern lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen allen bisher eingezahlten Prämien und dem tatsächlichen Kaufpreis.
Steuerpflichtige Versicherungen sind allerdings meist jung und sind am Anfang bereits mit hohen Kosten belastet. Zudem wird der Beitrag nicht voll zur Vermögensbildung genutzt sondern ein Teil wird zur Absicherung des Versicherungsrisikos (ist ja schließlich eine Lebensversicherung) genutzt.
In den meisten Fällen wird die Summer aller eingezahlten Beiträge höher sein, als der am Rückkaufswert orientierte Kaufpreis und somit keine Steuern zu entrichten sein. Wenn überhaupt, dann ist nur eine relativ geringer Betrag zu versteuern. wobei noch nicht geklärt ist, wer die Steuern abzuführen hat (Käufer oder Verkäufer).
FAZIT: ein Verkauf einer Lebensversicherung ist nach wie vor lukrativer als die Kündigung.
ACHTUNG: Noch immer sind nicht alle Fragen zur Abgeltungssteuer geklärt. daher können sich jederzeit Änderungen im Gesetzestext oder deren Interprätation ergeben. Daher ist dieser Bericht völlig ohne Gewähr zu sehen und dient lediglich der Meinungsbildung.





