(openPR) Die zusammengefassten Voraussetzungen des Provisionsanspruches sind:
* Das Geschäft muss zu denen gehören, auf deren Abschluss der Vertretervertrag abzielt,
* das Geschäft muss bindend abgeschlossen sein,
* das Geschäft muss auf die Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen sein (so genannter Kausalzusammenhang),
Die Provision ist zu zahlen (§ 87 a HGB) immer „sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat“, grundsätzlich auch „sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat“; indessen entfällt der Anspruch, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leiste wird (§ 87a II HGB).
Eine Provision ist im Übrigen auch zu zahlen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertretervertragsverhältnisses zur Ausführung gelangen. Auch wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird, ist grundsätzlich Provision zu zahlen (§ 87a II 1 HGB).
Über die verdiente Provision ist grundsätzlich monatlich abzurechnen, und zwar unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats. Der Abrechnungszeitraum kann auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Die Höhe der Provision
Die Höhe der Provision wird in der Regel vereinbart, anderenfalls „ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen“ (§ 87b I HGB). „Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, welches der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat“ (§ 87b II 1 HGB).
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Berechnungsgrundlage für die Provision allein das Entgelt, das nach dem ursprünglich zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden abgeschlossen Vertrag in Geldwert geschuldet wird. Vom vertretenen Unternehmer dem Kunden eingeräumte Barzahlungsnachlässe und nach Geschäftsabschluss vereinbarte Rabatte mindern den ursprünglichen Geldwert nicht.
Insbesondere in die Provisionspflicht fallen gemäß § 87 b Abs. 3 HGB auch diejenigen Zahlungen, die bei unbestimmter Dauer des zugrunde liegenden Vertrages zwischen zwei Kündigungsterminen geleistet werden. Bei mehreren aufeinander folgenden, nicht ausgenutzten Kündigungsterminen entsteht für jeden neuen Nutzungsabschnitt ein weiterer neuer Provisionsanspruch. Diese Regelung kann jedoch durch Parteivereinbarung abbedungen werden.
Verjährung
Nach der ursprünglich geltenden gesetzlichen Regelung des § 88 HGB alte Fassung würden die im Jahre 2004 fällig gewordenen Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjähren. Nach neuem Recht verjähren sie - soweit Kenntnis von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners besteht - bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
Somit sind Forderungen, die im Jahr 2005 und später entstanden sind, noch nicht verjährt.
Kontrollmechanismen
Der Handelsvertreter kann vom Unternehmer einen Buchauszug und Mitteilung über alle wesentlichen Umstände verlangen. Bei Verweigerung des Buchauszuges oder begründeten Zweifeln des Vertreters kann er fordern, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie es zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist (§ 87c IV). Jedoch verjährt das Kontrollrecht zusammen mit dem Anspruch auf die Provision, die geltend gemacht wird.
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