(openPR) Hat ein Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung einem Mieter irrtümlich ein Guthaben bescheinigt, so darf er dies nur innerhalb des 12 Zeitraums korrigieren, in dem er die Betriebskostenabrechnungen zuzustellen hat. Hier verlangte der Vermieter nach 14 Monaten eine Nachzahlung von 115 Euro, weil sich nach Prüfung der Abrechnung ergeben habe, dass das Guthaben lediglich 5 Euro betragen habe. Der BGH machte ihm wegen Fristversäumnis einen Strich durch die Rechnung. Später als 12 Monate nach dem letzten Abrechnungszeitraum dürften nur noch Guthaben ausgekehrt werden. (AZ: VIII ZR 190/06)
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Dipl.- Ing. Holger Bender
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WISSENSWERTES,
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