(openPR) Im Rahmen der aktuellen Debatte um die Sinnhaftigkeit von Patientenverfügungen sind allerlei Irrtümer zu beklagen.
Die bedeutsame Frage, ob dies schlicht aus Unkenntnis der verfassungsrechtlichen Lage resultiert oder gleichsam einem moralphilosophischen Sendungsbewusstsein mehr oder minder renommierter Bereichsethiker geschuldet ist, kann in Zeiten einer bewegten Wertedebatte nicht unbeantwortet bleiben, da vermehrt der Ruf erschallt, dass diejenigen, die da eine Patientenverfügung verfassen wollen, im Zweifel egozentrische Individualisten seien.
Hier offenbart sich eine tugendethische Gesinnung, die das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in unerträglicher Weise auf Null reduziert und nicht selten werden hierbei die eigentlichen „Offenbarungsquellen“ derartiger Botschaften verschwiegen oder aber diese in einen Kontext gestellt, der in erster Linie irreführend zu sein scheint.
An diesem Punkte möchte ich denn auch anfangen, leidenschaftlich zu diskutieren, denn wir erleben derzeit eine Renaissance der Moralphilosophie, die von namhaften Fundamentalethikern unaufhörlich ins Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger – mal leise, zuweilen aber auch lautstark und eindringlich – „geflüstert“ und „gehämmert“ wird.
Aller Säkularisierung zum Trotz wird „die Heiligkeit des Lebens“ beschworen und es ranken sich Mythen um das „Sterben“ und der „Krankheit als solche“, die nach wie vor der Entmythologisierung harren, aber eben um des „Glaubens“ willen in jedem Falle zu respektieren sind. Der Spagat zwischen Religionsfreiheit einerseits und der „Moral“ unserer Gesellschaft andererseits ist nicht leicht zu vollziehen, wird aber letztendlich dadurch vollends erschwert, wenn Ethiker sich aufschwingen, ihre bereichspezifische Ethik von einem gelungenen Sterben vor dem Hintergrund möglicher „Leidkonzeptionen“ zur magna charta einer (neuen) „Kultur eines moralisch vertretbaren Sterbens“ zu erheben.
Die beiden Autoren des Freiburger Appells – Cave Patientenverfügung, namentlich die Professoren Klie und Student, sind hiervon nicht ausgenommen, wie in einem aktuellen Beitrag zur Diskussion gestellt werden soll.
Mehr dazu auf den Seiten des IQB, dem Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht.
Lutz Barth













