(openPR) Frankfurt am Main, 19. März 2008
- Schuldverschreibungsgesetz greift nicht
- Bei Zertifikatekauf neben Produktqualität Bonität des Emittenten prüfen
- Nieding + Barth empfehlen Bear Stearns-Aktionären Sammelklage
Mit der geplanten Übernahme von Bear Stearns durch JP Morgan Chase können die Anleger von den etwa 350 durch Bear Stearns emittierten Zertifikaten zunächst aufatmen – sie erhalten ihre Investitionen zurück. Jedoch sollte dieser Fall wachrütteln. Denn nach Ansicht des Frankfurter Anlegeranwalts Klaus Nieding von der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft sind sich die wenigsten Zertifikate-Inhaber über die mangelnde Absicherung von Investitionen in Zertifikate hinsichtlich einer etwaigen Insolvenz des Emittenten bewusst: Anders als etwa bei Investmentfonds, bei denen über die Bildung von Sondervermögen das eingesetzte Kapital insolvenzfest ist, ist das Anlagekapital von Zertifikate-Anlegern im Falle einer Insolvenz des emittierenden Unternehmens nicht hinreichend geschützt. So kann die aktuelle Liquiditätskrise bei Bear Stearns im für den Anleger ungünstigsten Fall dazu führen, dass die Ansprüche der Investoren nicht erfüllt werden können.
Die hiesigen Inhaber der Bear Stearns-Zertifikate können sich auch keine Hilfe von dem für solche Zwecke geschaffenen Schuldverschreibungsgesetz erhoffen. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz findet dieses nur auf im Inland ausgegebene Schuldverschreibungen inländischer Emittenten Anwendung. Bear Stearns hat seine Hauptsitze jedoch in den USA und Irland. Die Emissionsbedingungen der Bear Stearns Zertifikate besagen zwar, dass deutsches Recht in Zusammenhang mit besagten Zertifikaten Anwendung fände. Diese Regelung bewirkt jedoch lediglich, dass eventuell vergleichbare Regelungen in den USA oder Irland ausgeschlossen werden. Derzeit gibt es noch keine Regelung innerhalb des Schuldverschreibungsgesetzes, die eine Anwendung in diesem Fall begründen würde. „Insbesondere für zukünftige Investitionen sollten Anleger diese Problematik im Hinterkopf behalten“, rät Nieding. „Zudem sollte sich jeder Anleger vor einer Investition neben der Produktqualität der Zertifikate gerade auch die Emittenten und deren Bonität genau ansehen.“
Eine Inanspruchnahme von Bear Stearns in Deutschland auf Schadensersatz kommt nach Einschätzung von Nieding + Barth aufgrund des Handels im Freiverkehr nur wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 400 AktG wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse in Betracht. Eine solche Klage hätte jedoch hohe rechtliche Hürden nach den letzten ComROAD-Urteilen des BGH zu überwinden. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass selbst bei extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen ein Nachweis der konkreten Kausalität nötig sei. „Im Einzelnen kommt es hier auf die Ergebnisse der durchzuführenden Beweisaufnahme an“, merkt Nieding an. „Jeder Anleger muss dabei nachweisen, dass er aufgrund einer irreführenden Darstellung der Investmentbank und ihrer Produkte durch Bear Stearns selbst investiert hat.“
Allen Anlegern von Bear Stearns-Aktien, die ihre Papiere an der New Yorker Börse (NYSE:BSC) im Zeitraum zwischen dem 14. Dezember 2006 und 14. März 2008 erworben haben, empfiehlt Nieding sich an der durch die US-Kanzlei Coughlin Stoia Geller Rudman & Robbins LLP, einer Partner-Kanzlei von Nieding + Barth, eingereichten Sammelklage zu beteiligen. Konkret wird Bear Stearns darin vorgeworfen, Anleger über die finanzielle Lage des Unternehmens getäuscht und zumindest missverständliche Mitteilungen veröffentlicht zu haben.
Rechtsanwalt Klaus Nieding fordert die Großaktionäre von Bear Stearns des Weiteren auf, sich einer Zustimmung zu dem geplanten Erwerb durch JP Morgan Chase nicht zu verweigern. „Eine Liquidation der Bank kann nicht ernsthaft im Interesse der Aktionäre liegen“, so Nieding nachdem sich die Großaktionäre unzufrieden mit dem geplanten Deal erklärt hatten. „Hier müssen die jeweiligen Konsequenzen genau abgewogen werden.“






