(openPR) In einer aktuellen Entscheidung hat das LAG München festgestellt, dass sich die Anwendbarkeit des TVöD bei einem Personalüberleitungsvertrag die nicht aus einem Personalüberleitungsvertrag ergibt, wenn dieser kein wirksamer Vertrag zugunsten Dritter ist. Nach Ansicht der Kammer des LAG ist ein Personalüberleitungsvertrag kein wirksamer Vertrag zugunsten Dritter, wenn er kein Wahlrecht des einzelnen Arbeitnehmers regelt, ob die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für ihn gelten sollen oder nicht. Auch der Umstand, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Bezug nehmen, macht einen Personalüberleitungsvertrag nicht zu einem wirksamen Vertrag zugunsten Dritter, wenn durch die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel nur eine Gleichstellung der nicht organisierten Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern erreicht werden sollte, nicht dagegen eine über die Dauer der Tarifbindung des jeweiligen Arbeitgebers hinausgehende dynamische Verweisung.
(Quelle: Lexinform; LAG München, 2-TaBV-83/07; Beschluss vom 10.01.2008; Verfahrensgang: ArbG München 17 BV 85/06)
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