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Räumung auch bei Lebensgefahr

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Führender Anbieter im Auftrag deutscher Amtsgerichte
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(openPR) (ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jüngst gefällten Urteil festgestellt, dass eine Zwangsräumung auch bei Lebensgefahr des Mieters nicht zwingend generell eingestellt werden muss. Im konkreten Fall handelte es sich um eine die Hypersensibilität einer Betroffenen gegenüber Duft- und Reizstoffen. Die Krankheit sei von einer derartigen Schwere, so die Vorinstanz Landgericht, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar sei. Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft aber nicht gewährleistet.

Demgegenüber urteilten die obersten Bundesrichter, dass die Zwangsräumung nicht ohne weiteres hätte eingestellt werden dürfen, wie es die Vorinstanz Amtsgericht getan habe. Das betreffende Gericht hätte prüfen müssen, ob es dem Schuldner zumutbar gewesen sei, "die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist". Unterlässt das Gericht diese Abwägung, genügt es nicht dem Grundrecht des Vermieters auf Schutz seines Eigentums.

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