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Die Reform der Rechtsschutzversicherung in Frankreich

17.02.200815:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In Frankreich ist die Rechtschutzversicherung weniger verbreitet als in Deutschland, was vor allem mit einem niedrigeren Prozesskostenrisiko zusammenhängt. Jedoch wächst die Bedeutung dieser Versicherung mit Zuwachsraten von ca. 8 % pro Jahr und einem Branchenumsatz von 1 Milliarde Euro auch in Frankreich. Mittlerweile sind 45% der Haushalte rechtsschutzversichert. Dies ist einer der Gründe dafür, dass die Anwaltschaft seit Jahren auf eine Reform der als unbefriedigend angesehenen gesetzlichen Regeln gedrängt hat. Der französische Gesetzgeber hat schließlich am 19.02.2007 – im Rahmen der von der Richtlinie 87/344/EWG vom 22. Juni 1987 gewährten Spielräume – eine Reform der Rechtsschutzversicherung verabschiedet, die mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist .



Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber zunächst hinsichtlich der – teilweise von der öffentlichen Verbraucherschutzkommission (Commission des clauses abusives) kritisierten – Schadensdefinitionen in den Rechtsschutzversicherungen, welche nicht immer eindeutig sind. Art. L 127-2-1 des Code des Assurances bestimmt daher von nun an, dass ein Schadenfall vorliegt, „wenn eine Forderung, die vom Versicherten gestellt wird, oder die an den Versicherten gerichtet ist, zurückgewiesen wird“ Damit steht auch der Zeitpunkt fest, an dem der Schaden entsteht.

Zudem hat der Gesetzgeber eine weit verbreitete Klausel für nichtig erklärt, wonach der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Versicherte vor der Schadensmeldung einen Anwalt einschaltet oder rechtliche Schritte einleitet. So besagt der neue Art. L 127-2-2, dass „ Beratung oder rechtliche Schritte, die vor der Schadenmeldung erfolgen, ein Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht begründen können. Anderslautende Klauseln sind nichtig. Jedoch sind diese Beratungen oder rechtlichen Schritte nicht durch die Versicherung gedeckt, es sei denn, der Versicherte kann sich auf besondere Umstände berufen, die Eile notwendig gemacht haben.“

Ebenfalls bedeutende Neuerungen betreffen die Rolle des Rechtsanwalts. Gemäß Art. L 127-2-3 steht dem Versicherten nunmehr ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand zu, sofern die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Diese Regelung wird von den Versicherungen heftig kritisiert, denn außergerichtlich werden die Verhandlungen häufig von deren Sachbearbeitern geführt. Dies ist nun nicht mehr zulässig, wenn die Gegenseite einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, womit Chancengleichheit bei der Verhandlung erreicht werden soll.

Zwei grundlegende Bestimmungen sollen schließlich gewährleisten, dass der Anwalt allein im Interesse seines Mandanten handelt und nicht im Interesse des Versicherers (zu dem er häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis steht). So besagt der neue Art. L 127-3, dass der „Versicherer dem Versicherungsnehmer keinen Anwalt vorschlagen darf, es sei denn, dies wird von dem Versicherungsnehmer schriftlich beantragt.“ Damit soll die Praxis der „Vertrauensanwälte“ eingedämmt werden. Ferner bestimmt Art. L 127-5-1, dass das Anwaltshonorar zwischen dem Anwalt und dem Versicherten auszuhandeln ist und nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Anwalt sein darf. Auch dies soll der Unabhängigkeit des Anwaltes dienen.

Da das ehemals übliche Aushandeln der Honorare zwischen Rechtsanwalt und Versicherer seit der Reform rechtswidrig ist, hat sich die Frage gestellt, wie die Höhe des vom Versicherungsschutz gedeckten Anwaltshonorars nunmehr zu beziffern ist, zumal Frankreich – anders als etwa Deutschland – keine gesetzliche Gebührenordnung kennt. Favorisiert wird hier offenbar, in den neuen Versicherungsverträgen Pauschalen vorzusehen, die sich nach der Sache und dem Verfahren richten. Liegt das Honorar über der Pauschale, so ist die Differenz vom Versicherten selbst zu tragen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Reform die Rechte der Versicherten in Frankreich deutlich gestärkt hat, wobei gerade die freie Wahl des Anwalts und die Freiheit der Honorarfestsetzung entscheidende Aspekte sind. Die Rechtsschutzversicherung dürfte auch dadurch attraktiver werden und in Frankreich weiterhin an Bedeutung gewinnen.

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