(openPR) Die weitgehend in Frankreich arbeitende britische Mitarbeiterin der US-amerikanischen Tochtergesellschaft eines auf den Bermudas ansässigen großen Beratungsunternehmens kann sich auf den Sarbanes Oxley Act (SOX) von 2002 berufen.
Ein US Obergericht hat am 05 Februar 2008 eine wichtige Entscheidung zur internationalen Geltung und dem inhaltlichen Anwendungsbereich des Sarbanes Oxley Acts getroffen (O’Mahoney v. Accenture Ltd und Accenture LLP, 07 Civ. 7916 S.D.N.Y.).
Anders als in zwei früheren Fällen sah das Gericht hier genügend Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit, weil
- die Klägerin aus den USA bezahlt wurde, während sie in Frankreich arbeitete und
- weil die Handlungen, die Gegenstand der Klage waren, von Angestellten in den USA begangen wurden.
Auch die Muttergesellschaft auf Bermuda blieb damit im Prozess. Die Nähe der Klägerin zur französischen (Enkel) Tochtergesellschaft schloss die Anwendung von SOX nicht aus. Die Entscheidung ist soweit für Konzerne mit US-Berührung von erheblicher Bedeutung – wie in der Fachwelt bereits befürchtet.
Inhaltlich ging es um Benachteiligung der Klägerin als interne Hinweisgeberin (Whistleblowing). Sie befürchtete, an einer möglichen Steuerhinterziehung mitwirken zu müssen, und gab deshalb Hinweise zunächst auf Ihre Rechtsauffassung und verhielt sich sodann entsprechend.
Die Entscheidung erklärt explizit die in SOX enthaltenen Schutzvorschriften auch dann für anwendbar, wenn es sich nicht im engern Sinne um Betrugshandlungen gegen Anteilseigner handelt. Auch diese Auslegung wurde in der Fachwelt vorhergesehen, ist aber hier erstmals von der Rechtsprechung bestätigt worden. Rechtsmittel sind allerdings noch möglich.
Zur Diskussion:
Längst haben sich europäische Unternehmen flächendeckend auf die internationale Geltung von SOX eingestellt. In den meisten Fällen wird das auch nach dieser neueren Rechtsprechung nicht juristisch zwingend sein. SOX ist wohl aber zu einem tonangebenden Teil internationaler Standards guter Corporate Governance geworden, weil SOX die Unternehmenskontrolle in einigen nötigen aber auch sinnvollen Punkten verbessert.
Einer der spannendsten Punkte sind dabei die in SOX enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Whistleblower. Diese können erst dann richtig verstanden und angewendet werden, wenn sie nicht als Fremdkörper etwa zum Schutz der Menschenrechte, sondern ein zentrales Element zur Verbesserung des Risikomanagements verstanden werden.
Wohlgemerkt: es geht hier nicht um „Beschwerden“ – wir sprechen von risikobezogenen Hinweisen auf zukünftige Ereignisse, die ein Unternehmen wesentlich voranbringen können, oder wenn Schweigen die Devise ist, in existentielle Krisen führen können.
Zu allen Unternehmensrisiken mit einem internen Bezug sind regelmäßig interne Informationen vorhanden. Insiderdelikte können praktisch nur mit Hilfe von Insidern aufgeklärt werden. Wer diese Informationen ignoriert oder gar hintertreibt bringt zum Ausdruck, dass er zu einem systematischen Risikomanagement nicht bereit oder in der Lage ist. Ihm kann sicher geholfen werden. Es wird dabei aber um mehr gehen, als die Einrichtung einer Hotline.





