(openPR) Die schritliche Begründung der bereits angekündigten bahnbrechenden Entscheidung des LG München I, Urt. v. 24.1.2008 liegen nunmehr vor.
Die 22. Zivilkammer (VRiLG Ruderisch und RiLG Weitnauer und Jung) sagt klipp und klar, was es von dem Geschäftsmodell der Akzenta AG, der von den Initiatoren sog."innovativen Umsatzbeteiligung“, hält. Die 22. Kammer spricht im Ergebnis den tausendfach abgeschlossenen "Verwaltungsverträgen" nicht nur den Charakter eines Rechtsgeschäftes ab, sondern hält das Geschäft der Umsatzbeteiligung wegen einer unterlassenen Klarstellung auf den geheimen Verteilungsschlüssel für sittenwidrig und erachtet die Vertragsunterlagen bewusst unklar und irreführend.
Leitsätze des Verfassers:
§§ 812 I 1 Alt.1, 814, 818 III, 819 I, 155 einseitig versteckter Einigungsmangel, 453 I, 315 ff., 133,157, 138 I, 199 I Nr. 1, 2 BGB, 111 d StPO; 253 II Nr. 2 ZPO
1. Der zwischen den Parteien unterzeichnete "Verwaltungsvertrag" ist aufgrund eines Einigungsmangels in Bezug auf die sog. essentialia negotii nicht wirksam zustande gekommen.
2.Der Umsatzbeteiligungsanspruch ist nicht näher konkretisierbar, so dass er dem Vertragspartner kein bestimmtes oder bestimmbares Recht auf Zahlung eines Geldbetrages gegen die Beklagtge einräumt.
3. Die avisierten Auszahlungen sind zeitlich nicht festgelegt und der Verteilungsschlüssel nicht fixiert. Die Bezifferung eines Leistungsantrages ist
nicht möglich.
4. In dem Vertragswerk ist keine Regelung enthalten, wonach der Akzenta AG das Recht eingeräumt werden soll, ihre Leistung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
5. Die Verpflichtung, mindestens 72% des Unternehmensumsatzes auszuschütten, erweckt beim unbefangenen Leser den irreführenden Eindruck, dass eine konkrete Zahlungsverpflichtung begründet werden sollte.
6. Die "Verwaltungsverträge" und die Werbematerialien sind bewusst darauf ausgelegt, den Vertragspartner über den Erwerb eines "belastbaren" und gegebenenfalls einklagbaren Rechts zu täuschen. Weder erfolgt ein Hinweis, auf welche Art und Weise die Akzenta AG Umsätze erzielt, noch auf welche Art und Weise diese verteilt werden sollen. Eine Klarstellung, dass bei der Ausschüttung des Geldes ein geheimer Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommt, unterbleibt; daraus resultiert die Sittenwidrigkeit des Geschäfts gem. § 138 I BGB.
7. Die Vertragsunterlagen der Akzenta AG sind nach Auffassung der Kammer
hinsichtlich der Beschreibung des "Gegenanspruchs" bewusst unklar und irreführend gehalten.
8. Eine Entreicherung wegen einer Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO liegt nicht vor.
LG München, Urt. v. 24.1.2008 - 22 0 14846/07 (nicht rkr.)







