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Erfolgsprämien bei Anwälten weiterhin eingeschränkt

(openPR) Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins widersprüchlich

Unlängst wurde in der Presse die Meinung von Michael Kleine-Cosak, als Vorstand des Deutschen Anwaltsverbandes (DAV) wiedergegeben, wonach Anwälte künftig grundsätzlich Erfolgsprämien nehmen können. „Diese Aussage ist für den Laien irreführend“, meint Dr. Franz Sußner, Direktor der Rechtsabteilung der Hofer Prozessgarant AG. Denn die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nach Sußner auch nach neuem Recht grundsätzlich verboten und darf nur vereinbart werden, wenn ganz besondere und im Einzelnen begründete Umstände vorliegen. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die einzige Möglichkeit bietet, dass der Kläger zu seinem Recht kommt.



„Abstrakt betrachtet kann dieser Fall überhaupt nicht eintreten“, erklärt Sußner und zieht hierfür Beispiele heran. Denn wenn ein armer Kläger einen aussichtsreichen Fall hat, bekommt er Prozesskostenhilfe. Die Schwelle, Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist dabei weit niedriger als bspw. bei einem Prozessfinanzierer: Es genügt dabei die so genannte Schlüssigkeit des Vortrages, dies ist dann der Fall, wenn der Richter den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt für in sich stimmig hält und damit eine mögliche Klage auch Aussicht auf Erfolg hat. Ist der Rechtsstreit aussichtsreich, aber der Kläger erhält aus wirtschaftlichen Gründen keine Prozesskostenhilfe, dann kann er nach Auffassung des Gerichtes seinen Anwalt bezahlen. „Hier haben wir wieder keinen Notfall, der die Besonderheit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren rechtfertigt“, meint Sußner.
Der erfahrene Jurist ist daher der Überzeugung, dass das Zitat von Michael Kleine-Cosak, wonach das Erfolgshonorar im Prinzip freigegeben sei, in dieser Form sehr missverständlich ist.

Doch selbst wenn sich der Anwalt auf ein Erfolgshonorar einlässt, was er in vielen Fällen aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht kann oder nicht will, muss der Rechtsuchende immer noch die Gerichtskosten einbezahlen, die etwa genauso groß sind wie die Anwaltskosten. Im Fall der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen muss er auch die zum Teil erheblichen Vorschüsse für diese Beweisaufnahme leisten. Die Kosten hierfür werden oftmals unterschätzt. So kostet ein Vorschuss für einen Sachverständigen, bspw. bei einem Bauprozess oder einem Prozess wegen eines medizinischen Kunstfehlers, selten unter 3.000 Euro. Die Erfahrungswerte liegen sogar eher bei 5.000 bis 7.000 Euro.

Wenn dann das Verfahren verloren wird, muss der Kläger trotz des Erfolgshonorars des klägerischen Anwaltes immer noch die Gerichtskosten bezahlen sowie auch die Kosten des beklagten Rechtsanwaltes. Falls der Kläger gewinnt und der Beklagte jedoch nicht zahlen kann, haftet der Kläger zudem als Zweitschuldner für die Gerichtskosten. Diese Situation ist vielen nicht bekannt. Wenn also die Justiz bei dem sich als mittellos herausstellenden Beklagten nicht vollstrecken kann, dann muss der Kläger – obwohl er gewonnen hat – trotzdem die Gerichtskosten bezahlen.

„Aus diesen Gründen des Kostenrisikos für Gericht und Gegner rechnen wir nicht damit, dass unser Geschäft in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird“, resümiert Sußner.

Ein weiterer Aspekt ist vielen Klagewilligen auch nicht bekannt: Danach hat mit der angeblich stattgefundenen Freigabe des Erfolgshonorars im gleichen Gesetz auch noch der Wegfall der Kostenfestschreibung bei der ersten Beratung Einzug genommen. Bisher hätte die so genannte Erstberatung den Verbraucher unabhängig vom Streitwert eine Höchstgebühr von 190,-- Euro gekostet. Künftig können Anwälte auch bei Erstberatungen Forderungen streitwertabhängig stellen. „Zwar darf der Rechtsanwalt hier nur einen Höchststreitwert vereinbaren, dies muss der Verbraucher jedoch erst einmal wissen“, so Sußner.

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