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Freigabe der Anwaltshonorare seit 1. Juli? – ein Irrglaube

(openPR) Kommentierung durch Dr. Franz Sußner, ProzessGarant AG

Seit dem 1. Juli ist es nun soweit: Ab diesem Tag dürfen Anwälte Erfolgshonorare mit ihren Mandanten aushandeln oder einen Teil davon an den Erfolg der Rechtsverfolgung knüpfen. Was auf den ersten Blick wie ein großer Durchbruch aussieht und amerikanische Verhältnisse beschwören könnte, muss bei klarem Licht jedoch ganz anders betrachtet werden. Denn die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nach Dr. Franz Sußner, dem Leiter der Rechtsabteilung der ProzessGarant AG, auch ab dem 1. Juli grundsätzlich verboten und darf nur vereinbart werden, wenn ganz besondere und im Einzelnen begründete Umstände vorliegen. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die einzige Möglichkeit bietet, dass der Kläger zu seinem Recht kommt. „Wie wir bereits im Februar und da eindeutig gegen die Meinung des Deutschen Anwaltsverbandes behautet und bewiesen haben, kann dieser Fall – abstrakt betrachtet – überhaupt nicht eintreten“, erklärt Sußner und zieht hierfür Beispiele heran. Denn „arme Kläger“ mit aussichtsreichen Fällen bekommen in der Regel Prozesskostenhilfe. Die Schwelle, Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist dabei weit niedriger als bei einem Prozessfinanzierer: Es genügt dabei die so genannte Schlüssigkeit des Vortrages, dies ist dann der Fall, wenn der Richter den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt für in sich stimmig hält und damit eine mögliche Klage auch Aussicht auf Erfolg hat. Ist der Rechtsstreit aussichtsreich, aber der Kläger erhält aus wirtschaftlichen Gründen keine Prozesskostenhilfe, dann kann er nach Auffassung des Gerichtes seinen Anwalt bezahlen. „Hier haben wir wieder keinen Notfall, der die Besonderheit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren rechtfertigt“, meint Sußner.

Doch selbst wenn sich der Anwalt auf ein Erfolgshonorar einlässt, was er in vielen Fällen aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht kann oder nicht will, muss der Rechtsuchende immer noch die Gerichtskosten einbezahlen, die etwa genauso groß sind wie die Anwaltskosten. Im Fall der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen muss er auch die zum Teil erheblichen Vorschüsse für diese Beweisaufnahme leisten. Die Kosten hierfür werden oftmals unterschätzt. Die Erfahrungswerte liegen bei 5.000 bis 7.000 Euro für einen „ganz normalen“ Fall. Wenn dann das Verfahren verloren wird, muss der Kläger trotz des Erfolgshonorars des klägerischen Anwaltes immer noch die Gerichtskosten bezahlen sowie die Kosten des beklagten Rechtsanwaltes. Falls der Kläger gewinnt und der Beklagte jedoch nicht zahlen kann, haftet der Kläger zudem als Zweitschuldner für die Gerichtskosten. Diese Situation ist vielen nicht bekannt. Wenn also die Justiz bei dem sich als mittellos herausstellenden Beklagten nicht vollstrecken kann, dann muss der Kläger – obwohl er gewonnen hat – trotzdem die Gerichtskosten bezahlen. „Aus diesen Gründen des Kostenrisikos für Gericht und Gegner rechnen wir nicht damit, dass unser Geschäft in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, sehen aber auch keine positiven Impulse wie unlängst von einigen Mitbewerbern in einem Beitrag des Deutschen Anwaltsblattes behauptet wurde“, fasst Sußner zusammen.

Also „alter Wein in neuen Schläuchen“? Auf einen wichtigen Umstand will Sußner denn doch aufmerksam machen: Denn mit der angeblich stattgefundenen Freigabe des Erfolgshonorars hat im gleichen Gesetz auch noch der Wegfall der Kostenfestschreibung bei der ersten Beratung Einzug genommen. Bisher hätte die so genannte Erstberatung den Verbraucher unabhängig vom Streitwert eine Höchstgebühr von 190,-- Euro gekostet. Künftig können Anwälte auch bei Erstberatungen Forderungen streitwertabhängig stellen. „Zwar darf der Rechtsanwalt hier nur einen Höchststreitwert vereinbaren, dies muss der Verbraucher jedoch erst einmal wissen“, meint der Rechtsexperte Sußner.

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