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Arbeitsrecht: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis

08.01.200812:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Das LAG Hessen hat jüngst zur Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes Stellung genommen. Danach kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit der Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden. Der entsprechende Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine solche Abgeltungsklausel ist keine überraschende Klausel i.S.v. §305 Abs.1 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. §307 BGB dar.



Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003. Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen." Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Kläger machte einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus der Vereinbarung vom 14. Februar 2003 geltend.

Nach Ansicht des LAG kann es zunächst dahinstehen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich ist bzw. ob der Kläger in diesem Fall sein Wahlrecht schriftlich oder mündlich gegenüber der Beklagten hätte ausüben müssen oder ob hierfür ausreicht, dass er sich gemäß der Vereinbarung an das Wettbewerbsverbot gehalten hat. Es kann auch dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung gem. § 242 BGB verwirkt ist. Ein aus der Vereinbarung der Parteien vom 14. Februar 2003 als Anspruchsgrundlage folgender Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung besteht nämlich nicht mehr, weil die Parteien dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot mit der Abgeltungsklausel in der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 aufgehoben haben. Wie schon das Arbeitsgericht rechtlich insoweit zutreffend ausgeführt hat, können die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jederzeit einvernehmlich wieder aufheben (BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/97 - AP Nr. 57 zu § 74 HGB).

Ob durch eine in einem Abwicklungsvertrag enthaltene umfassende Abgeltungsklausel auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben werden sollte, ist durch Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Wollen Parteien ihre Rechtsbeziehungen abschließend bereinigen, kommen der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend nicht mehr erfüllt werden soll. Ein negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 612/03 - AP Nr. 11 zu § 75 HGB, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in einer Abwicklungsvereinbarung kommt daher entweder ein Erlassvertrag als rechtliche Grundlage für die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots oder ein negatives Schuldanerkenntnis in Betracht, je nachdem, ob die Parteien bei Vertragsabschluss an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gedacht haben oder nicht. Hinsichtlich der Auslegung der Abgeltungsklausel in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen Aufhebungsvergleichen und Abwicklungsvereinbarungen gilt zunächst wie bei jeder Auslegung einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB, dass zunächst der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln ist. Die Parteien wollen in den o.g. Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 174/03 - a.a.O.). Die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in der Abgeltungsklausel der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 scheitert auch nicht an der Nichteinhaltung eines in der Vereinbarung der Parteien vom 14. Februar 2003 vereinbarten Schriftformerfordernisses für die Aufhebung des Wettbewerbsverbots. Die Abgeltungsklausel Das Berufungsgericht kommt mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein eindeutiges Auslegungsergebnis hinsichtlich der Abgeltungsklausel bezüglich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gefunden werden kann.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, 6-Sa-928/06, Urteil vom 04.04.2007; Verfahrensgang: ArbG Frankfurt am Main 21 Ca 2919/05)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

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