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Arbeitsrecht: Urlaubsgeld als nicht arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung

10.01.200808:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Urlaubsgeld als nicht arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Das LAG Düsseldorf hat zu einem Rechtsstreit bei dem es um die Frage ging, ob Urlaubsgeld eine arbeitsbezogene Sonderzuwendung darstelle entschieden, dass die Auslegung einer mit "Dreizehntes Monatsgehalt" überschriebenen tarifvertraglichen Regelung ergeben kann, dass das Urlaubsgeld keinen überwiegenden Entgeltcharakter hat.

Diesem Anspruch auf Urlaubsgeld steht nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer sechs Monate lang wegen einer Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht und wegen der Überschreitung des 6-Wochen-Zeitraumes keine Entgeltfortzahlung erhalten hat.In seiner Begründung führt das LAG aus: Eine Sonderzahlung kann unterschiedliche Zwecke verfolgen (hierzu näher Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2007, §611 BGB Rn.670). Zum einen kann hiermit die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden (BAG v.19.04.1995 - 10 AZR 136/94 - AP Nr.172 zu §611 BGB Gratifikation). Diese arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung hat reinen Entgeltcharakter. Eine Sonderzuwendung kann aber auch den Zweck haben, dem Betrieb erwiesene Treue zu belohnen und zukünftige Betriebstreue anzuregen (vgl. BAG v.07.12.1989 - 6 AZR 324/88 - AP Nr.14 zu §1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Schließlich kann eine Sonderzuwendung auch beide Zwecke verfolgen und hat dann einen Mischcharakter, sofern nicht der eine oder andere Zweck eindeutig überwiegt (vgl. BAG v.25.04.1991 - 6 AZR 183/90 - AP Nr.138 zu §611 BGB Gratifikation). Welcher Zweck mit einer Sonderzahlung konkret verfolgt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. In dem entschiedenen Fall hatte das das Rechtsmittel der Arbeitgeberin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers zu Recht stattgegeben.

(Quelle: LAG Düsseldorf, 17-Sa-1006/07, Urteil vom 13.08.2007; Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf 15 Ca 8253/06)

Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

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