(openPR) Der Pflege-Selbsthilfeverband entwickelt seit geraumer Zeit ein neues Gütesiegel und nun scheint es vollbracht: ein neuer Stern in Gestalt eines weiteren Gütesiegels wird am Firmament der stationären Altenpflegeheime aufgehen und wir dürfen gespannt sein, wie der Begutachtungs- resp. Kriterienkatalog aussehen wird, damit in erster Linie die Ergebnisqualität und damit wohl die menschliche Betreuungsqualität adäquat erfasst wird.
Bisher hielt sich der Verband durchaus bedeckt, wenn es darum geht, im Vorfeld für eine ausreichende Transparenz eines solchen Bewertungssystems Sorge zu tragen und ggf. die Fachwelt an einem Diskussionsprozess teilhaben zu lassen.
Einige der Kriterien sind bereits benannt und sie verwundern nicht: Neben der allgemeinen Verpflichtung auf die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen kommen wohl nur dann Pflegeheime in den Genuss der Vergabe eines, ggf. auch mehrerer Sterne, wenn und soweit diese ein Beschwerdemanagement installieren und zugleich das Heim schriftlich zusichert, dass Mitarbeiter sich ohne etwaige betriebliche bzw. kündigungsrechtliche Repressionen an den Pflege-Selbsthilfeverband wenden dürfen, um ggf. über Beschwerden berichten zu können und freilich auch selbst Beschwerden zu verfassen. Dies erscheint konsequent, denn der private Verein behält sich das Recht vor, ggf. die Sterne auch wieder streichen zu können.
Zu fragen bleibt, woraus sich die anderen Bewertungskriterien zusammensetzen, denn mit den soeben erwähnten scheint der „Stern“ bereits unterzugehen, bevor er überhaupt am Firmament in vollem Glanze zu strahlen beginnt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Träger stationärer Einrichtungen – jedenfalls nicht in der Mehrzahl – sich mehr oder weniger deutlich in einem gewichtigen Bereich der Personalführung ihr Heft aus der Hand nehmen lassen und ggf. auf Abmahnungen bzw. der weiteren Folge einer Kündigung verzichten.
Ein aktives Whistleblowing – eingekleidet in ein internes Beschwerdemanagement mit Außenwirkung - wird zwar vereinzelt gewünscht, aber die Loyalitätspflichten – man mag diese als antiquarisch bezeichnen – haben nach wie vor ihre arbeitsrechtliche Bedeutung.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht in absehbarer Zeit seine Rechtsprechung hierzu ändern wird und es stellt sich daher die Frage, warum der Träger einer stationären Alteneinrichtung sich seiner arbeitsrechtlichen Möglichkeiten begeben sollte.
Der zu vergebende Stern könnte sich auch als ein Komet mit gewaltiger Durchschlagskraft erweisen, denn es ist nicht auszuschließen, dass diejenigen Pflegeheime, die keinen Sinn resp. zwingende Notwendigkeit in der Verleihung eines Sterns durch einen privaten Verein besonders engagierter Bürgerinnen und Bürger erblicken, gleichsam sich der Gefahr aussetzen, medienwirksam in der Folge der ersten Sterne-Verleihung gescholten zu werden.
Unabhängig hiervon scheint im Übrigen die Frage klärungsbedürftig, ob die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sich in anonymisierter Form an den Selbsthilfeverband zu wenden. Dies steht eigentlich nicht zu vermuten an, wie wir der überzogenen Kritik des Verbandes an Fehlerberichts- und Lernsystemen speziell für die Altenpflege entnehmen können. Wenn also ganz offen die Beschwerden mitgeteilt werden sollen und der Arbeitgeber hierzu sein Einverständnis bereits im Vorfeld schriftlich erteilt, sollten wir uns Gedanken über die berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und den Datenschutz schlechthin machen. Skepsis ist also angebracht und wir dürfen daher auf die Präsentation des Verfahrens gespannt sein, die wohl im Januar stattfinden wird.
Einstweilen dürfen wir an dieser Stelle auf den nachstehenden Literaturhinweis verweisen: >>> http://www.pflege-shv.de/carekonkret%20Beitrag%20Heimsterne07.pdf
Lutz Barth












