(openPR) Was war passiert? „Der Gesundheitszustand einer neunzigjährigen Frau war wesentlich gekennzeichnet durch eine(n)
• zerebro-vaskuläre Insuffizienz mit seniler Demenz und wechselnder neurologisch-psychischer Symptomatik, schwankend zwischen zeitweiser Kooperationsfähigkeit und schwerer Verwirrtheit mit vollständiger Kooperationsunfähigkeit,
• insulinpflichtigen Diabetes mellitus,
• kompensierte chronische Niereninsuffizienz.
In einem Zustand hochgradiger Verwirrung und wechselnder Bewusstseinsstörungen wurde die Patientin in einer Klinik für Innere Medizin stationär aufgenommen und wegen der Hirndurchblutungsstörung spezifisch behandelt. Der neurologisch-psychische Befund bildete sich im Laufe der Behandlung weitgehend zurück, so dass die Patientin nach drei Wochen wieder in die häusliche Pflege entlassen werden konnte.
Im Rahmen der stationären Behandlung traten Dekubitalulzera am Gesäß und an beiden Fersen auf, die im Laufe des stationären Aufenthaltes nicht abheilten. Die Angehörigen sahen die Ursache für die Druckgeschwüre in ärztlichen und pflegerischen Versäumnissen.“ »»»
Quelle: nä 12/2007 aus der Serie: von fall zu fall - Aus der Sammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle. Diesmal: Unterlassene Dekubitusprophylaxe – Fehler, aber kein Haftungsanspruch v. Prof. Dr. med. Heinrich Vinz >>> zum vollständigen Text >>> http://www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=1941
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Erst vor kurzem hat sich Sträßner in seinem zweiteiligen Beitrag der Dekubitus-Problematik aus rechtlicher Sicht angenommen, Der Dekubitus im Lichte der jüngeren Rechtsprechung, Teil 1 in PflR 10/2007, S. 461 und Teil 2 in PflR 11/2007, S. 514 ff. Heinz R. Sträßner geht u.a. der Frage nach, ob die gelegentlich von der Rechtsprechung aufgestellten These, dass das Auftreten von Dekubitalgeschwüren immer vermeidbar sei, haltbar ist.
Der vorliegende Fall aus der Sammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle scheint als Beleg dafür zu werten sein, dass dies wohl nicht angenommen werden kann.












