(openPR) Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Stellung bezogen und hierbei in weiten Teilen dem emanzipatorischen Anspruch der Pflegeberufsverbände und ihnen insofern folgend dem Bundesgesetzgeber eine deutliche Absage erteilt.
Wir dürfen aus der Stellungnahme zitieren:
„Die Ausweitung der Modellklausel auf die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe sowie die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege wird abgelehnt. Auch die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal wird aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt.
Wird der Schutzgedanke, der dem Prinzip innewohnt, dass ärztliche Behandlung nur von approbierten Ärzten erbracht wird und Hilfeleistungen anderer Personen, soweit erforderlich, nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden, durchbrochen bzw. abgeschwächt, gäbe es keinen Grund mehr, z. B. Heilpraktikern die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten zu verwehren.
Diese schwierigen Abgrenzungs- und daraus resultierende Haftungsfragen sollten zunächst auch mit den medizinischen Fachgesellschaften eingehend beraten und mit der Bundesärztekammer abgestimmt werden.
Insgesamt zeichnen sich die Regelungen durch eine Inkonsistenz zum bestehenden System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. So dürfen nicht alle approbierten Ärzte, sondern nur die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen bzw. ermächtigten Ärzte Leistungen und Verordnungen zu Lasten der GKV erbringen. Nach dem Gesetzentwurf sollen dagegen alle Angehörigen der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe entsprechende Leistungen erbringen dürfen. Für diese ist auch keine Bedarfsplanung vorgesehen, wie sie für Vertragsärzte als Voraussetzung einer gleichmäßigen und bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung der Versicherten im Gesetz verankert ist. Auch ist die Abgrenzung unklar; die Regelung widerspricht somit dem Grundsatz der Klarheit von Rechtsvorschriften. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind damit vorprogrammiert.
Durch punktförmige systemwidrige Einzelregelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und durch pauschalierte Übergriffe auf die Ausübung der Heilkunde ohne Überlegungen zu entsprechenden Curricula oder eine Konkretisierung der Tätigkeiten, die übertragen werden sollen, lässt sich das Ziel einer Weiterentwicklung der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe nicht erreichen.“
Quelle: Bundesrat – Stellungnahme – Beschluss 718/07(B) >>> http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0701-800/718-07_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/718-07(B).pdf
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Der Begründung des Bundesrates kann vollumfänglich zugestimmt werden, zumal das Interesse der Patientensicherheit insgesamt höher zu werten ist, als dass berufspolitische Interesse der Verbände an einem Aufstieg innerhalb der allgemeinen Professionalisierungsskala. In der Debatte sowohl um die Übertragung ärztlicher Kompetenzen aber auch bei der gewünschten Etablierung einer Pflegekammer wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Kernforderungen berufspolitisch wünschenswert erscheinen und durchaus dem Selbstverständnis der Berufsverbänden entsprechen mögen, gleichwohl aber derzeit systemwidrig sind. Es überwiegt der Schutzgedanke an einer lege artis Behandlung und demzufolge kann dem Bundesrat nur beigepflichtet werden, wenn er darauf hinweist, dass in erster Linie die ärztliche Heilbehandlung von approbierten Ärzten zu leisten ist. Berufspolitisch legitime Ziele müssen nicht zwangsläufig rechtlich geboten sein, zumal es keinen Sinn macht, Parallelstrukturen zu schaffen, bei denen dann die Kooperation zu neuen haftungsrechtlich bedeutsamen Konfliktfeldern führen wird. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass den Ärzten insgesamt eine stärkere Rolle bei einer auskömmlichen Vergütung für die Betreuung multimorbider Patienten auch in stationären Einrichtungen zugewiesen wird, in der er dann ggf. (auch) auf sein medizinisches Fachpersonal zurückgreifen kann. Sofern der Arzt allerdings Patienten in einer Einrichtung betreut, sollten die Pflegerechtler sich dazu „durchringen“, ein Weisungsrecht über das klassische Anordnungsrecht hinaus gegenüber dem (praxisfremden) Pflegepersonal in stationären Einrichtungen anzuerkennen. Bei konkreter Aufgabenübertragung durch den verantwortlichen Arzt auf das Pflegepersonal erwachsen letztere in die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfeneigenschaft des delegierenden Arztes oder Ärztin, so dass insgesamt dem Arzt neben der stationären Einrichtungen zumindest die personalen Verkehrssicherungspflichten obliegen.









