(openPR) Nach Art. L. 125-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches („Code du Travail“) ist die entgeltliche Überlassung von eigenen Arbeitnehmern an andere Auftraggeber, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmer zur Folge hat, strengstens untersagt. Nach Art. L. 125-3 Code du Travail wird dies mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren für den Geschäftsführer und/oder einer Geldstrafe des Unternehmens von bis zu 150.000 Euro geahndet. Ferner kann gesondert ein Berufsverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Strafrechtlich verfolgt wird hierbei nicht nur der Auftragnehmer, sondern ebenfalls der Auftraggeber, der daher stets selbst darauf achten muss, ob sein Auftragnehmer diesbezügliche gesetzliche Vorschriften einhält (Cass. Crim. 25 avril 1989).
Die Einleitung des Strafverfahrens bei Gericht erfolgt hierbei in der Regel durch den „Inspecteur de Travail“.
Eine abgrenzbare Werk- oder Dienstleistung eines Auftragnehmers in den Firmenräumen des Auftraggebers ist in Frankreich hingegen zulässig. In der Praxis bestehen diesbezüglich jedoch enorme Abgrenzungsprobleme, ob noch eine zulässige Dienst- oder Werkleistung eines Auftragnehmers oder bereits schon eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, zumal die Parteien vertraglich dies nicht verbindlich vereinbaren können, sondern der Richter im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände eine juristische Einschätzung vornimmt (Cass. Crim 26 mai 1988).
Die französische Rechtsprechung hat daher den weit gefassten Wortlaut des Art. L. 125-1 Code du Travail in der Vergangenheit mehrfach ausgelegt und somit die Abgrenzungsproblematik zwischen einer strafbaren und noch rechtlich möglichen Drittleistung zumindest etwas Abhilfe geschaffen.
So sei vorliegend und nicht abschließend folgende Leitsätze beispielhaft aufgezählt:
• Vorliegen einer zulässigen Werkleistung bei abgrenzbaren Spezialaufträgen des Drittunternehmers (Cass Crim. 19 mars 1985);
• Vorliegen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung, wenn das Drittunternehmen nach Stundensätzen abgerechnet hat (Cass. Crim. 25 avril 1989);
• Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung, wenn die überlassenen Arbeitnehmer lediglich den Anweisungen des Auftraggebers folgen (Cass. Crim. 26 mai 1988);
• Ausführung von reinen abgrenzbaren und vordefinierten Werkleistungen sprechen für eine zulässige Drittleistung beim Auftraggeber (Cass. Crim. 7 février 1984);
• Fehlende Subordination zum Auftraggeber ist eine zwingende Voraussetzung für eine zulässige Drittleistung (Cass. Crim. 18 avril 1989);
• Wenn der Werk- oder Dienstleistungserbringer eigenes Material stellt, spricht dies für eine zulässige Drittleistung (CA Matz, 11 avril 1989);
• Das fehlende Stellen von eigenem Material durch den Auftragnehmer und die ausschließliche Benutzung des Materials des Auftraggebers stellt eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung dar (Cass. Crim. 25 avril 1989);
• Das Vorliegen von deckungsgleichen Arbeiten zwischen den Arbeitnehmern des Auftragnehmers und des Auftraggebers stellt eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung dar (Cass. Crim 25 avril 1989).
Sollte sodann nach der Einzelfallbetrachtung eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, führt dies jedoch nur dann zur Strafbarkeit der Vertragsparteien, wenn kumulativ die überlassenen Arbeitnehmer rechtlicher schlechter gestellt werden als die Arbeitnehmer des Auftraggebers (Cass. Crim. 25 avril 1989).
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