(openPR) Vermittelt ein Kreditinstitut seinem Kunden eine Kapitalanlage, muss der handelnde Bankberater den Anleger vollständig über etwaige Risiken informieren. Insbesondere muss der Berater den Kunden auf negative Berichte in einschlägigen Informationsdiensten hinweisen. Im konkreten Fall empfahl der Vermögensberater der Bank seinem Kunden als Kapitalanlage die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds DG Fonds Nr. 34.
In seiner Beratung hat der Bankmitarbeiter jedoch nicht auf die kritische Berichterstattung des Brancheninformationsdienstes „kapital-markt intern“ hingewiesen. Der DG Fonds Nr. 34 entwickelte sich nicht wie von dem Berater versprochen. Demgemäß entstand dem Anleger durch die Falschberatung ein Schaden, den er mit seiner Klage gegenüber der Bank geltend machte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart muss eine Bank ihren Kunden in einem Beratungsgespräch darüber informieren, wenn sie die Plausibilität des Anlagekonzepts selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat.
Außerdem sei im Beratungsgespräch auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung gegenüber dem Kunden offen zu legen. Verletzt die beratende Bank schuldhaft ihre Informationspflicht, muss sie sich dies gegenüber ihrem Kunden zurechnen lassen. Interessant an der Entscheidung ist vor allem, dass die Vermittler nicht nur die negative Berichte in der einschlägigen Wirtschaftspresse, sondern auch entsprechende Berichte in Brancheninformationsdiensten in ihre Aufklärung mit einbeziehen müssen.






