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Urteil des BGH vom 28.03.07 zum Ausschluss des Unterhalts

25.10.200715:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Urteil des BGH vom 28.03.07 zum Ausschluss des Unterhalts
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim, Besser gleich zum Spezialisten
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim, Besser gleich zum Spezialisten

(openPR) In seinem Urteil vom 28. März 2007 hatte der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( XII ZR 163/04 ) insbesondere darüber entscheiden, inwieweit eine zwischen Eheleuten getroffene Ausschlussregelung über den nachehelichen Unterhalt bei Änderung der Verhältnisse ihre Wirksamkeit behält.

Die Parteien hatten im Rahmen des gewillkürten Scheidungsverbunds folgende Regelung getroffen:

„ 1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Gesamtbetrag von 30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM auf den Unterhalt.
2. Für die Zeit nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Parteien und angesichts dessen, dass alsdann die Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wonach ein eheprägendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin von 800 DM zugrunde gelegt wurde.“

Der Ehefrau steht nach Auffassung des BGH dennoch ein nachehelicher Unterhalt ab Juni 2002 zu.

Die Eheleute haben für die Zeit nach Juli 1997 keine Leistungspflicht des Ehemannes festgelegt. Sie haben nur festgestellt, dass nach diesem Zeitpunkt unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch der Ehefrau nicht mehr bestehen werde. Der Anspruch der Ehefrau ist somit im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats zur Anrechnungsmethode sei es dem Ehemann zumutbar, mit weiteren Ansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau nunmehr konfrontiert zu werden.

Dabei hat der Senat einer von dem Ehemann im Alter von 59 Jahren aus Anlass der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Abfindung Lohnersatzfunktion zugebilligt und den Betrag auf die Zeit bis zum seinem Rentenbeginn verteilt.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

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