(openPR) Mit Beschluss vom 10.10.2007 (Az. 8 V 1834/07 – nicht rechtskräftig) lehnt das Finanzgericht München den Antrag des VIP Medienfonds 3 ab, die Vollziehung der Grundlagenbescheide des Finanzamtes München auszusetzen. „An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen“, so das Finanzgericht München, „keine ernstlichen Zweifel“. Demzufolge bleibt es dabei: Die ursprünglich in Aussicht gestellten Steuervorteile wird es nicht geben.
Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.
Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
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Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.







