(openPR) Bafög steht auch jungen Leuten unter gewissen Voraussetzungen und Einhaltung bestimmter Einkommensrichtlinien zu. Auch wenn diese noch zu Hause bei den Eltern wohnen.
Zusätzlich besteht, was bisher vielen noch unbekannt ist ein Anspruch auf Mietzuschuß. Dies auch wenn der Bafög-Empfänger noch zu Hause bei den Eltern wohnt. Lebt der Bafög-Empfänger mit den Eltern in einer so genannten Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft, weil beide Elternteile ALG II beziehen, besteht dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Mietzuschß. Dies belegt das Gerichtsurteil Az.:L 9 AS 215/07 ER des Hessischen Landessozialgerichtes in Darmstadt.
Beim Mietzuschuß, teils eher als Wohngeld bekannt, hat der Gesetzgeber an die Studenten gedacht. Bafög-Schülern und Bafög-Studenten soll damit geholfen werden, die tatsächliche Höhe der Wohnkosten durch den Mietzuschuß abzudecken.
Wichtig ist, daß Kindergeld dem Bafög-Studenten nicht als Einkommen angerechnet werden darf, da es kein Einkommen darstellt.
Anträge die bereits in der Vergangenheit gestellt wurden, jedoch eine Ablehnung erhielten sollten hier neu gestellt werden oder gegebenenfalls unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichtsurteils des Hessischen Landessozialgerichtes wieder in den alten Stand versetzt werden. Durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht Anspruch auf Nachzahlung von Mietzuschuß, da der Antrag fehlerhaft abgelehnt wurde.