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LG Münster: Hoher Blasensprung und Standarduntersuchungen

24.09.200717:23 UhrGesundheit & Medizin
Bild: LG Münster: Hoher Blasensprung und Standarduntersuchungen
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei einem Verdacht auf einen hohen Blasensprung bei einer Schwangeren kein Lackmus-Test, kein Rurni-Check und kein Bromthymol-Test stattfindet, so das LG Münster in einem Urteil v. 05.07.2007 – Az. 11 O 1046/06.



Was war passiert?

„Die Mutter der am 20.01.2001 geborenen Klägerin wurde am 15.01.2001 von ihrer Frauenärztin u.a. wegen des Verdachtes auf vorzeitigen hohen Blasensprung stationär bei der Beklagten eingewiesen. Nachdem sich bei der von der Beklagten durchgeführten Untersuchungen der Verdacht auf einen Blasensprung oder grünes Fruchtwasser nicht bestätigt hatte, wurde die Mutter der Klägerin am 16.01.2001 aus der stationären Behandlung entlassen. Am 20.01.2001 wurde die Mutter der Klägerin um 12.20 Uhr erneut bei der Beklagten stationär aufgenommen. Gegen 13.05 Uhr wurde ein Wehentropf mit einem wehensteigernden Mittel angelegt. Die Dosis wurde in der Folge noch zweimal gesteigert. Gegen 13.52 Uhr wurde seitens der Beklagten der Entschluss zum Kaiserschnitt gefasst. Um 14.30 Uhr wurde die Mutter der Klägerin in den Operationssaal gebracht und um 14.56 Uhr wurde die Klägerin geboren.

Die Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, dass bei der stationären Aufnahme am 15.01./16.01.2001 ein fraglicher hoher Blasensprung bei der Mutter der Klägerin diagnostisch nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insoweit sei es erforderlich gewesen, einen Lackmus- oder Amni-Check-Test durchzuführen. Die Entlassung aus der stationären Behandlung am 16.01.2001 sei fehlerhaft gewesen. Ferner sei die Behandlung auch am 20.01.2001 fehlerhaft gewesen. Bei Vorliegen eines hochpathologischen CTG um 13.05 Uhr sei nicht sofort der diensthabende Oberarzt herbeigerufen worden. Insbesondere habe auch eine gebotene Mikroblutuntersuchung nicht stattgefunden. Fehlerhaft sei es ferner gewesen, einen Wehentropf mit einem wehenfördernden Mittel anzuhängen und die Dosis sogar noch zu steigern, obwohl dies nicht geeignet gewesen sei, die Geburt schnell zu beenden. Der Entschluss zum Kaiserschnitt sei zu spät gefasst worden; der Zeitraum vom diesbezüglichen Entschluss bis zur Durchführung des Kaiserschnitts sei ebenfalls zu lang gewesen.

Aufgrund des zu spät durchgeführten Kaiserschnittes sei bei der Klägerin eine Hypoxie eingetreten mit der Folge einer periventrikulären Leukomalazie. Aufgrund dessen sei bei der Klägerin eine psychomotorische Retardierung, eine Muskelhypotonie, eine beinbetonte spastische Zerebralparese, eine Entwicklungsverzögerung und eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit auf einem Auge eingetreten. Die genauen Folgen, beispielsweise ob die Klägerin zukünftig noch werde gehen können, seien zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.“

Nach Auffassung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Ärzte der Beklagten die Mutter der Klägerin in der letzten Phase der Schwangerschaft fehlerhaft behandelt haben. Eine fehlerhafte Behandlung seitens der Mitarbeiter der Beklagten war für den Behandlungsabschnitt am 15. und 16. Januar 2001 festzustellen.

Quelle: Justiz.NRW, LG Münster >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2007/11_O_1046_06urteil20070705.html

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