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Betreiber von eDonkey-Servern sollten sich vorsehen

(openPR) Betreiber von eDonkey-Servern sollten sich vorsehen: Streitwert hier auf 20.000 Euro pro Musikaufnahme festgesetzt

Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2007 (Az. 308 O 273/07), dass gegenüber demjenigen, der durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk insgesamt beiträgt, einen Streitwert von 20.000 € für jede einzelne Musikaufnahme gerechtfertigt ist.



Wie das LG Hamburg weiter ausführte, ist für die Streitwertbemessung das Interesse des Verletzten an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Verletzer maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe des Unternehmens des Verletzten einschließlich seines Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes. Insoweit sei der festgesetzte Streitwert in Höhe von 22.000,00 € nicht zu hoch bemessen.

So habe die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ein beachtliches Interesse daran, Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme zu unterbinden. Dies habe die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2007 noch einmal nachvollziehbar vorgetragen. Den Rechteinhabern – hier der Antragstellerin – entständen durch verminderte Verkäufe aufgrund von rechtswidrigen Angeboten ihrer Tonaufnahmen über das Internet erhebliche finanzielle Einbußen.

So sei das Verhalten des Antragsgegners und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne “Störern”, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme sollten derartige Störer durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden.

Das Gericht führt hierzu aus:

Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6 000,00 € für den ersten Titel, von je 3 000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1 500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.

Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines eDonkey-Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von eDonkey-Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien – u. a. der hier in Rede stehenden – über das eDonkey-Netzwerk geschaffen wird. Bei dieser Sachlage sieht sich die Kammer zu einer Streitwertstaffelung wie der oben dargestellten nicht veranlasst und bewertet den Angriffsfaktor der öffentlichen Zugänglichmachung jeder einzelnen hier in Rede stehenden Musikaufnahme mittels eines eDonkey-Servers durch den Betreiber eines solchen Servers mit 20.000,00 €.

Fazit:
Wehe dem, der sich bei dem Betrieb eines eDonkey-Servers erwischen lässt. Eine Streitwertstaffelung wird in diesem Falle durch das LG Hamburg abgelehntnur ein einziger zugänglich gemachter Song kann bereits einen Streitwert von 20.000 Euro verursachen. Bei mehreren 100 Songs würde der sich daraus ergebende Streitwert somit schnell exorbitante Höhen erreichen.

IT-Recht-Kanzlei

Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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