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Ein teurer Eistee - Die Verwertung fremder Bildrechte im Internet

09.09.200718:29 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Möglicherweise muss der Betreiber eines Fußballforums im Internet in Kürze dafür zahlen, weil ihm ein Dritter ein Foto von einem Eistee ins Forum seiner Internetseite gestellt hat, über deren Bildrechte der Inhaber der Internetseite nicht verfügte. Wir besprechen kurz den Fall und erläutern, worauf es nach einer Abmahnung ankommt.



Über den Fall, der aktuell dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorliegt, berichtete am 23.08.2007 die Hamburger Morgenpost. Auf den ersten Blick er zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen: Auf einer Internetseite wird ein Foto verwendet, wobei der Domaininhaber der Internetseite nicht über die Bildrechte verfügte. Das stört dann denjenigen, der das Foto geschossen hat und es kommt wie es kommen musste: Eine Abmahnung aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes trifft beim Inhaber der Internetseite ein. Seitdem das Internet und die Funktionen Kopieren und Einfügen ("Copy + Paste") ihren Siegeszug um die Welt antraten, kommen derartige Rechtsverletzungen hundertfach vor. Seit es leistungsfähige Suchfunktionen gibt, um solche Rechtsverletzung aufzuspüren, schlagen die derart Geprellten zurück seitdem beschäftigen diese und ähnliche Fälle die Gerichte.

Trotzdem weist der Fall vor dem Landgericht Hamburg, der dort unter dem Aktenzeichen 308 O 119/07 geführt wird, eine nicht unwesentliche Besonderheit auf: der Inhaber der Internet-Domain hat nämlich gar nichts getan, sondern nur etwas geduldet. Das beanstandete Foto wurde lediglich durch einen Dritten, nämlich durch den Nutzer des auf der Internetseite bereitgehaltenen Forum für Fußballfans, eingestellt, nicht aber durch den Inhaber der Internet-Domain selbst, der zudem gar nicht wusste, dass die Rechte an dem Foto einem Dritten gehören. Abgemahnt und verklagt wurde schließlich nur der Inhaber der Internet-Domain und keineswegs der Nutzer des Forums, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Rechtlich stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite für die Handlungen eines Dritten haftet, die auf seiner Internetseite begangen werden. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind keineswegs neu, sondern dürfen zumindest höchstrichterlich inzwischen als weitgehend geklärt gelten.

Den Stein ins Rollen zur Klärung dieser Rechtsfragen brachte vor Jahren eine Klage des Schweizerischen Uhrenherstellers Rolex gegen den Internetversteigerer Ricardo. Um den schwunghaften Handel mit Repliken einzudämmen, wollte der Uhrenhersteller gerichtlich durchsetzen lassen, dass Ricardo zur Verhinderung solcher Offerten auf seiner Internetseite verpflichtet sei und hatte Erfolg, wenn auch erst vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Rolex von Auktionshäusern die Sperrung rechtswidriger Offerten verlangen kann, sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von den Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urteil v. 11.03.2004 – I ZR 304/01I. Dies war im konkreten Fall aber nur deshalb zu bejahen, weil das Auktionshaus vor der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst abgemahnt und zur Beseitigung der Unterlassung der beanstandeten Rechtsverletzung aufgefordert wurde.

Die damals vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze sind in wesentlichen Teilen noch heute anwendbar, auch wenn sich die dazu relevanten gesetzlichen Vorschriften nunmehr im Telemediengesetz finden und nicht mehr im früheren Teledienstegesetz. Demnach gilt, dass wenn der Abgemahnte von einer Rechtsverletzung auf seiner Internet erfährt, es ihm auch zumutbar ist, diese zu prüfen und entsprechende Handlungen zur Beseitigung der Rechtsverletzung einzuleiten. Deshalb ist es nie ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren.

Stimmen die Einlassungen des Domaininhabers in dem Fall vor dem Landgericht Hamburg, so hat er das beanstandete Foto noch am gleichen Tag von seiner Internetseite entfernt, als er erstmals von der Rechtsverletzung erfuhr. Wenn man im konkreten Einzelfall außerdem davon ausgehen kann, dass es dem Betreiber einer Internetseite nicht zugemutet werden kann, seine Internetseite täglich auf alle möglichen Rechtsverletzungen durch Dritte zu untersuchen, spricht dies unter Beachtung der im Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall Ricardo aufgestellten Rechtsgrundsätze grundsätzlich für eine Haftungsfreistellung des Inhabers der Internetseite.

In zahlreichen Fällen des Internet-Auktionshauses Ebay hat die obergerichtliche Rechtsprechung die Anforderung an die Zumutbarkeit zur Beseitigung von Rechtsverletzungen für den Betreiber des Auktionshauses vertieft und konkretisiert. Somit bleibt als Fazit festzuhalten, dass die Frage der Haftung immer eine Frage des Einzelfalles ist. In der Rechtsverteidigung gegen Abmahnungen kommt es deshalb darauf an, tiefer in den Sachverhalt einzudringen, als der Gegner und rechtlich zu analysieren, ob eine Haftungsfreistellung des Domaininhabers nach den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz anzunehmen ist oder ob sich aus den Rechtsgrundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Haftungsfreistellung ergibt. Der anwaltlichen Beratung kommt dabei die Aufgabe zu, Verteidigungsstrategien zu entwickeln und Ihre Sache in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zu vertreten. Manchmal (aber nicht immer) ist die gütliche Einigung die beste Lösung.

Ulrich Schulte
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Ulrich Schulte
Kurfürstendamm 42
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