(openPR) „Es bedarf zur Nachweisführung nicht zwingend einer Dokumentation des Aufklärungsgespräches in den Patientenunterlagen, wobei in Fällen, in denen die Tatsache eines Gespräches zwischen den Parteien unstreitig ist, es nicht unbedingt darauf ankommt, ob der Arzt sich noch an den Patienten und an die konkreten Inhalte des einzelnen Gespräches erinnern kann, sondern es kann auch genügen, auf eine so genannte ständige Praxis zu verweisen.
Ist aber streitig, ob überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und existieren auch keine sonstigen Unterlagen wie z. B. ein Fragebogen über die Durchführung eines Aufklärungsgespräches, so können sich Zweifel daran ergeben, ob vorliegend tatsächlich eine hinreichende Aufklärung der Klägerin stattgefunden hat“, so das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung v. 12.07.07 – Az. 12 U 207/06.
Quelle: Brandenburgisches OLG >>> zur Entscheidung im Volltext (pdf.) >>> http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/12%20U%20207-06.pdf















