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Internet-Tauschbörsen und File-Sharing – Was erlaubt das Urheberrechtsgesetz?

30.08.2007 • 08:47 Uhr • Medien & Telekommunikation

(openPR) Nach dem massiven Vorgehen der Musikindustrie gegen die Pioniere der Tauschbörsen wie Napster und Co. ist die große Zeit der Musiktauschbörsen wohl vorbei, dennoch gibt es noch zahlreiche Nutzer ähnlicher neuer Tauschbörsen. Das Grundprinzip solcher Tauschbörsen funktioniert wie folgt: Die Nutzer können untereinander mit Hilfe von bestimmter Software Daten austauschen. Bei den Musiktauschbörsen werden diese Daten zumeist aus mp3- Dateien bestehen. Allerdings gibt es für alle erdenklichen Inhalte entsprechende Inhalte, die auch munter getauscht werden. Es ist hierbei nicht unüblich, dass wenn sich ein Nutzer mp3’s oder anderen Dateien von einem anderen Nutzer downloadet, er ebenfalls mp3’s oder andere Inhalte von seiner Festplatte freigibt, die sich wiederum ein anderer Nutzer von ihm downloaden kann.



Das Amtsgericht Cottbus (Az.: 95 DS 1653 JS 15556/04) hat sich im Jahr 2004 mit einem solchen Fall beschäftigt. Der Angeklagte hatte verschiedene Musiktitel auf seine Festplatte kopiert und diese dann in der Tauschbörse KaZaA zum allgemein zugänglichen Download angeboten. Das AG Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Dem Gericht stand gemäß § 106 UrhG ein Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Das Gericht zeigte mit dieser doch relativ hohen Geldstrafe, dass es sich bei solchen Urheberechtsverletzungen nicht mehr um Kavaliersdelikte handelt.

Bei dem hier beschriebenen Fall spielen zwei unterschiedliche Vorgänge eine Rolle. Zum einen kopiert der Nutzer einer solchen Tauschbörse Dateien auf seine Festplatte. Dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts dar. Zum anderen verbreitet er, wenn er die Dateien auf seiner Festplatte für andere Nutzer frei gibt, die Dateien auch.

Die Verbreitung bzw. die öffentliche Zugänglichmachung solcher Daten steht nur dem Rechteinhaber zu. Ein Verstoß dagegen wird somit immer strafrechtlich sanktionierbar sein. Die Verbreitung bzw. die öffentliche Zugänglichmachung wird für die Rechteinhaber auch das größere Übel sein. Wenn sie dies unterbinden können, unterbinden sie zwangsläufig auch, dass Dateien aus dem Internet auf die heimische Festplatte kopiert werden können.

Nicht ganz so eindeutig ist die Lage bei dem ausschließlichen Kopieren der Musikdateien auf die eigene Festplatte. Denn hier gilt der § 53 UrhG, der grundsätzlich einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wird. Für den Nutzer einer Tauschbörse ist es aber wohl nicht direkt erkennbar, ob die verwendete Vorlage rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt wurde. Ob ein Gericht, dass über einen solchen Fall zu entscheiden hätte, einer solchen Einlassung jedoch folgen würde, ist zumindest zweifelhaft, denn auch aus den Begleitumständen können sich Anhaltspunkte ergeben, die auf eine rechtswidrige Vorlage schließen lassen.

Davon auszugehen, dass Musik aus den aktuellen Charts kostenlos rechtmäßig auf einer „Tauschbörse“ angeboten wird, zumal mittlerweile „dank“ der großen Kampagnen von Musik- und Filmindustrie auch der rechtliche Laie wissen müsste, dass solche angebotenen Dateien nicht rechtmäßig sind, wird mal wohl keinem deutschen Richter glaubhaft machen können. Die Musikindustrie setzt zwar immer mehr auf die Möglichkeit des Downloads ihrer Musikstücke aus dem Internet, aber eben meist nur gegen Bezahlung.

Aber auch auf das Urheberstrafrecht passt das Sprichwort, dass nicht alles so heiß gegessen wie gekocht wird. Die strafrechtlichen Möglichkeiten des Urheberrechts werden oft zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche der Rechteinhaber gegen den Verletzer „missbraucht“. Es hat den Anschein als würden die betroffenen Unternehmen bzw. Rechteinhaber mehr auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch bauen, als auf eine strafrechtliche Sanktionierung, wobei sie jedoch nicht auf die weitergehenden Instrumentarien zur Informationsgewinnung des Strafrechts verzichten wollen.

Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass wenn der Tatbestand der §§ 106 UrhG erfüllt ist, sich der Verletzer einer Straftat schuldig gemacht hat, die auch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin

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