(openPR) Ex-Bundesverteidigungsminister Prof. Dr. Rupert Scholz zu Schadensersatz verurteilt - Weiteres Grundsatzurteil zur Haftung bei dem sog. "Politikerfonds"
Das Landgericht Mosbach verurteilte Ex-Bundesverteidigungsminister Prof. Dr. Rupert Scholz dazu, an zwei von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel vertretene Anleger der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG Schadensersatz in Höhe von ca. 35.000,00 Euro zu leisten (Urteil vom 15.08.2007, Az.: 1 O 135/06).
Bei Anbietern von Fonds ist es durchaus beliebt, als "Zugpferde" für den Vertrieb prominente Namen einzubinden. Rechtsanwalt André Tittel von der Kanzlei Kälberer & Tittel: "Nach unserer Erfahrung verleihen bekannte Namen, insbesondere von namhaften Politikern, Anlageprospekten eine hohe Glaubwürdigkeit und Seriosität. Mit dem Vertrauensbonus prominenter Namen können damit auch unattraktive und sogar recht fragwürdige Anlagen erfolgreich vertrieben werden. Wenn sich Politiker als ‚Werbeikone' vor den Karren von fehlerhaften oder gar dubiosen Anlagemodellen spannen lassen, müssen sie nach dem Grundsatzurteil des Landgerichts Mosbach damit rechnen, für entstandene Schäden haftbar gemacht zu werden."
Die Insolvenz der Fondsgesellschaft (6.800 Anleger) sorgte im Sommer 2005 für große Aufmerksamkeit, da die Anlage mit den Namen prominenter Persönlichkeiten beworben wurde. Darunter befand sich auch der frühere Bundesverteidigungsminister und Inhaber eines Lehrstuhls für Finanzrecht an der Universität München, Prof. Dr. Rupert Scholz. In einem Interview hatte er erklärt, erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen seine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt zu haben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im Juni 2005 die Schließung und Abwicklung des Fonds verfügt.
Das Landgericht Mosbach hat jetzt entschieden, dass Prof. Dr. Scholz für entstandene Schäden der beiden Anleger haftet. Er habe durch seine Aussagen den Eindruck erweckt, sich von der Qualität des Anlagemodells überzeugt zu haben. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Mosbach nicht nur den Kreis der Prospektverantwortlichen weiter ausgeweitet, sondern für einen großen Fortschritt in Sachen Anlegerschutz gesorgt.
Die Kanzlei Kälberer & Tittel betreut bei diesem Fonds eine Vielzahl von Mandanten und konnte schon zuvor einige andere Aufsehen erregende Verurteilungen gegen andere Politiker erstreiten. Zwischenzeitlich hat das Kammergericht in mehreren Fällen die Berufung des ehemaligen Berliner Schulsenators und Fondsgeschäftsführers Walter Rasch zurückgewiesen (z.B. Beschluss vom 17.07.2007, Az.: 17 U 29/06).
Ebenfalls verurteilt wurde bereits der damalige Geschäftsführer der Expo2000 Hannover GmbH Matthias Ginsberg, der als Aufsichtsrat tätig war (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.01.2007, Az.: 18 O 250/06). Das Amtsgericht Mitte hat zwischenzeitlich sogar Haftbefehle gegen Herrn Ginsberg erlassen, da dieser auf Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist (z.B. Az.: 31 M 2085/07).
Das Urteil des Landgerichts Mosbach ist zwar noch nicht rechtskräftig, und die Kanzlei Kälberer & Tittel rechnet mit einer Berufung. Rechtsanwalt Tittel: "Wir sind zuversichtlich, dass das Berufungsgericht auch diese Entscheidung bestätigen wird.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deutsche Vermögensfonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft :
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Ansprechpartner Horst Roosen
Telefon: 06071-823780
Telefax:06071-23295
e-Mail:
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.












