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Verband positioniert sich gegenüber Referentenentwurf des MoRaKG des Finanzministeriums

Bild: Verband positioniert sich gegenüber Referentenentwurf des MoRaKG des Finanzministeriums

(openPR) Stellungnahme des Bundesverbands Kapital für den Mittelstand e.V. zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

München, den 25. Juli 2007 - Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband Kapital für den Mittelstand e.V. die geplante steuerliche Förderung von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen, da diese noch viel zu wenig im Investitionsfokus von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere größerer Private-Equity-Fonds, stehen. Statt einer breiten Förderung solcher Investitionen beschränkt sich die Regierung im Wesentlichen auf die Förderung von Kapitalgebern, die ihr Geld in viel versprechende junge Unternehmen investieren (Wagniskapital).



Steuervorteile nur für Wagniskapital
In den Genuss steuerlicher Vorteile kommen nach dem Referentenentwurf nur Investoren, Fonds und Beteiligungsgesellschaften, die ihr Geld in Unternehmen investieren, welche nicht älter als zehn Jahre sind und deren Eigenkapital bei höchstens 20 Millionen Euro liegt. Ökonomisch betrachtet sind diese Beschränkungen zweifelhaft. Warum kann ein Investor sein Geld etwa in ein zehn Jahre altes Unternehmen steuerbegünstigt investieren, aber nicht in eines, das elf Jahre alt ist? Dafür gibt es keinen Grund.

Zudem greift die Grenze von 20 Millionen Euro Eigenkapital vor allem bei forschungsintensiven Unternehmen, etwa aus dem Bereich der Biotechnologie, zu kurz. In der Regel führen solche Unternehmen mehrere Finanzierungsrunden durch, so dass diese Grenze schnell überschritten ist. Deshalb schlägt der Bundesverband Kapital für den Mittelstand eine Anhebung dieser Grenze auf 50 Millionen Euro vor, die gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Branche abgestuft werden kann. Alternativ könnte der Gesetzgeber diese Grenze für den Fall, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr mindestens 25 Prozent der Gesamtausgaben betragen, aufheben.

Zahlreiche Hürden für Investoren
An die steuerlichen Fördertöpfe gelangen die Investoren allerdings nur, wenn sie eine ganze Reihe weiterer Hürden nehmen, die Steinbrücks Gesetzentwurf vorsieht. Danach muss der Wagniskapitalgeber eine Personengesellschaft sein, die ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften erwirbt, hält oder verkauft. Außerdem dürfen Wagniskapitalgesellschaften höchstens 90 Prozent an der Zielgesellschaft besitzen und die Anteile maximal 15 Jahre halten. Spätestens dann müssen sie die entsprechende Unternehmensbeteiligung verkaufen. Ferner müssen die Venture-Capital-Unternehmen mindestens 70 Prozent ihrer Mittel in Wagniskapitalbeteiligungen stecken.

Nur wenn Wagniskapitalgesellschaften sämtliche Voraussetzungen erfüllen, kommen sie in den Genuss staatlicher Erleichterungen. Sie gelten dann als vermögensverwaltend und sind mit dieser Einstufung von der Gewerbesteuer befreit. Statt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt der Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Insgesamt erhöht sich für den Anleger die Nachsteuer-Rendite und führt zu Investitionsanreizen.

Auflagen kaum erfüllbar
Wenn man sich den umfangreichen Katalog der Reglementierungen ansieht, fragt man sich, wer in der Praxis mit der Einstufung als „vermögensverwaltend“ tatsächlich rechnen kann. Die Auflagen sind kaum erfüllbar. Beispielhaft hierfür sei hier nur die Mindestinvestitionsquote von 70 Prozent angeführt. Dieser starre Grenzwert ist insbesondere bei Initiierung einer Kapitalbeteiligungs-gesellschaft nicht zu erfüllen. Auch im weiteren zeitlichen Verlauf kann es immer wieder zur Unterschreitung dieser Grenze kommen. Etwa dann, wenn die Gesellschaft weiteres Kapital für neue Investments akquiriert.

Ein weiteres Beispiel: Nach dem Gesetzentwurf dürfen Wagniskapitalgeber maximal 40 Prozent ihrer Mittel in eine einzige Zielgesellschaft investieren. Dahinter steckt die Forderung nach Risikostreuung. Auch wenn diese Vorgabe auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, ist sie bei genauer Betrachtung problematisch. Hat beispielsweise eine Wagnisbeteiligungs-Gesellschaft in drei Unternehmen jeweils 30 Prozent ihrer Mittel investiert und hält die restlichen 10 Prozent als Liquiditätsreserve, ist die Vorgabe zunächst erfüllt. Fällt aber ein Unternehmen etwa durch Insolvenz aus dem Portfolio heraus, erhöht sich dadurch der Anteil der beiden übrigen Zielgesellschaften auf knapp 43 Prozent. Die negative folge: Der Status „vermögensverwaltend“ ist gefährdet, bei dessen Verlust die Steuer-Falle zuschnappt.

Zugang für Normalanleger verwehrt
Die Regierung stuft ein Investment in Wagniskapitalfonds als zu riskant für Privatanleger ein. Deshalb soll der Mindestbetrag bei 50 000 Euro liegen. Dahinter verbirgt sich die Vorstellung, dass Investitionen in junge Unternehmen automatisch im High-Risk-Bereich anzusiedeln sind. Hieraus leiten die Verfasser des Gesetzentwurfs wiederum ab, dass Wagniskapitalfonds kein geeignetes Anlageprodukt für Normalanleger seien, vielmehr nur für institutionelle Investoren und vermögende Privatanleger infrage kämen.

Hier stellt der Gesetzentwurf einseitig auf das Risikopotenzial der Zielgesellschaften ab. Er ignoriert dabei völlig, dass diese Unternehmen auch ein sehr hohes Chancenpotenzial bieten. Gerade die Beteiligung an einem professionell strukturierten und gemanagten Fonds bietet Anlegern aufgrund der Portfoliostreuung einen angemessenen Risikoschutz bei gleichzeitig hohen Renditechancen. So liegt das rechnerische Risiko eines Totalverlusts bei einem professionell gemanagten Portfolio, das aus nur zehn Unternehmen besteht, bei unter einem Promille.

Unverständlich ist, dass der Staat den Erwerb von nachweislich stark risikobehafteten Anlageprodukten wie etwa Optionsscheinen allen Bevölkerungsschichten uneingeschränkt erlaubt und lediglich eine formale Risikoaufklärung des Anlegers fordert, an die Zeichnung eines risikogeminderten Portfolio-Investments aber wesentlich höhere Anforderungen stellt.

Widerspruch zur Politik
Dass mit der beabsichtigten Einführung einer Mindeststückelung an Wagnisbeteiligungsgesellschaften der breiten Masse der Anleger der Zugang zu dieser Assetklasse verwehrt wird, steht im Widerspruch zu den aktuellen Aussagen der Politik, die eine stärkere Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Produktivvermögen der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, fordert.

Der Bundesverband Kapital für den Mittelstand e.V. fordert daher, die vorgesehene Mindeststückelung zu streichen.
Forderungen des Bundesverbands an die Politik
Alles in allem erkennt der Bundesverband für den Mittelstand das Bemühen des Gesetzgebers, Wagniskapitalgeber steuerlich besser zu stellen an, fordert aber gleiche Regeln für alle Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Ziel muss es sein, privates Kapital für den breiten Mittelstand zu mobilisieren. Hier greift der Gesetzentwurf zu kurz.

Bundesverband Kapital für den Mittelstand e.V.
Ansprechpartner:
Klaus Ragotzky, Vorstandsmitglied
Telefon 089-238898-0

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