(openPR) Bei Geschäften zwischen deutschen und französischen Kaufleuten und/oder Gesellschaften steht es in der Disposition der Vertragsparteien, welches Recht sie wählen möchten. Dieses Wahlrecht gestattet sowohl das französische als auch das deutsche Vertragsrecht zur Grundlage zu nehmen. Es kann auch von den Vertragsparteien das UN-Kaufrecht gewählt werden. Diese ist auch dann anwendbar, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt und die UN-Kaufrechtsregelungen nicht explizit ausgeschlossen wurden.
1.) Das französische Handelsrecht ist in dem 1807 geschaffenen „Code de Commerce“ geregelt. Der „Code de Commerce“ behandelt in vier Büchern den Handel im Allgemeinen, das Seerecht, den Konkurs und die Handelsgerichtsbarkeit. Die wirtschaftliche Entwicklung hat aber zu so zahlreichen und tief greifenden Veränderungen des Handelsrechtes geführt, dass es materiell oft unmöglich war, sie in die Kodifikation zu inkorporieren. Der „Code de Commerce“ ist also heute viel weniger Basis des Handelsrechts, als der „Code de Commerce“ eher die Grundlage des Zivilrechts bildet.
Im Mittelpunkt des französischen Handelsrechtes steht der Begriff des Handelsgeschäfts („acte de commerce“). Nur wer ein Handelsgeschäft betreibt fällt in den Anwendungsbereich des „Code de Commerce“. Nur er kann eine Gesellschaft gründen, oder einen Geschäftsraummietvertrag abschließen. Der „Code de Commerce“ zählt in Article 110-1 – nicht abschließend - einzelne Handelsgeschäfte auf (z.B. Ankauf zum Zwecke des Wiederverkaufs, Kommissions-, Beförderungs-, Bankgeschäfte, etc.). Es ist hierbei die Art der gewerblichen Tätigkeit ausschlaggebend.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Handelsgeschäftes ist, dass sie ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes tätigen muss. Hierfür ist die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Für die Wirkung der Eintragung ist zwischen Einzelkaufleuten und Handelsgesellschaften zu unterscheiden. Die Eintragung des Einzelkaufmanns hat nur deklaratorische Wirkung. Sie begründet eine widerlegbare Vermutung für die Kaufmannseigenschaft. Fehlt die Eintragung, so kann sich der Kaufmann Dritten gegenüber zu seinen Gunsten nicht auf die Kaufmannseigenschaft berufen, andererseits hat er aber die Pflichten, die ihn als solchen treffen, zu erfüllen. Die Kaufmannseigenschaft knüpft nach französischem Recht an die berufsmäßige Tätigkeit von Handelsgeschäften an. Für die Handelsgesellschaften hat die Eintragung hingegen nur konstitutive Wirkung.
2.) Das französische Kaufrecht ist in dem „Code Civil“ geregelt. Wie auch in Deutschland kommt ein Vertrag durch grundsätzlich formfreies Angebot und Annahme zustande. Ausnahmen von der Formfreiheit gelten vor allem im Familien- und Erbrecht. Eine Annahme kann auch konkludent erfolgen. Wird das Angebot nicht erwidert, sondern Abweichungen bei der Annahme von dem Angebot gemacht, ist diese Annahme als neues Angebot zu werten. Dem Antrag selbst kommt nur beim Handelskauf Bindungswirkung zu. Erforderlich für ein gültiges Rechtsgeschäft sind neben der Annahme eines Angebotes die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, das Vorliegen eines bestimmten oder bestimmbaren Gegenstandes und ein Rechtsgrund. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sowie des Abstraktionsprinzips sind dem französischen Recht fremd.
Der „Code Civil“ kennt auch die Einreden wegen Willensmängeln, wegen Irrtums, Drohung, Arglistischer Täuschung, Sittenwidrigkeit und mangelnder Geschäftsfähigkeit.
Der „Code Civil“ unterscheidet zwischen Nichterfüllung und Gewährleistung. Das französische Gewährleistungsrecht unterscheidet seinerseits klar zwischen erkennbaren Mängeln („vices apparentes“) und verborgenen Mängeln („vices cachés“). Erkennbare Mängel begründen keinen Gewährleistungsanspruch sondern fallen unter den Tatbestand der Nichterfüllung, es sei den, der Käufer nimmt die Sache trotz Kenntnis des Mangels an. Der Käufer hat sodann einen Anspruch auf vertragsgemäße Erfüllung seiner Leistung. Er kann die Übereignung einer mangelfreien Sache von dem Verkäufer verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Verborgene Mängel begründen einen Gewährleistungsanspruch des Käufers. Verborgene Mängel liegen vor, wenn die Sache bereits beim Vertrag mit Fehlern behaftet war, diese aber nicht erkennbar waren und erst während des Gebrauches sichtbar werden. Der Käufer hat die Sache unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ihm steht im Falle eines Mangels sodann das Recht der Wandelung oder der Minderung zu. Während der Privatkäufer die erworbene Sache nur äußerlich zu prüfen hat, muss der gewerbliche Käufer die erworbene Sache einer umgehenden Prüfung unterziehen. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer ist gegeben, wenn der Verkäufer bösgläubig gehandelt hat.
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