(openPR) Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen geht in seinem aktuellen Gutachten 2007 davon aus, dass der medizinische Standard den haftungsrechtlichen Standard bestimme und somit eine standardentsprechende Leitlinie haftungsrechtlich verbindlich sei. In diesem Sinne Leitlinien dazu beitragen können, der bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich einer Neuverteilung von Aufgaben zwischen den Gesundheitsberufen entgegenwirken zu können. Voraussetzung hierfür sei allerdings weiter, dass die Rechtspraxis einschließlich der medizinischen Sachverständigen zukünftig Leitlinien zur Klärung haftungsrechtlicher Fragen routinemäßig heranzieht, was allerdings derzeit noch nicht immer anzunehmen sei (SVR, GA 2007- Langfassung, S. 164) .
Es scheint, als ob die Lösung der Delegationsfragen ärztlicher Tätigkeiten auf das nachgeordnete Pflegepersonal in sog. Leitlinien erblickt wird, die sich dann in der Folge den Fragen der Kooperation und Verantwortung widmen. Gelegentlich wird dies auch von Medizinrechtler vertreten, weist aber insgesamt in die falsche Richtung. Den Leitlinien kommt keine normative Verbindlichkeit zu, so dass gerade die geforderte Rechtssicherheit sowohl aus der Sicht der Ärzte, aber auch der Pflegenden bei der Übertragung ärztlicher Aufgaben sich m.E. nicht einstellen wird. Es bleibt insbesondere der Judikative überantwortet, unabhängig und verantwortlich Organisationspflichten der Delegation zu formulieren, die nicht (allein) im intraprofessionellen Raum entschieden werden können.
Lutz Barth













