(openPR) Bundessozialrichter fordert einheitliche Qualitätskriterien / Gericht fehlt häufig die Entscheidungsbasis
Für die Pflege fehlt eine Institution, die verbindliche Standards festlegt, wie es der Gemeinsame Bundesausschuß (GBA) für die Kassenmedizin macht. Diese Auffassung vertritt der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht Peter Udsching."Eine vom Gesetzgeber beauftragte Festsetzungs-Institution für bestimmte Standards wie der GBA existiert in der Pflege nicht. Das ist ein Manko, wenn es um Rechtsstreitigkeiten geht", so Udsching bei einer Konferenz in Potsdam. Den Gerichten fehle dadurch oft die Basis für Entscheidungen. Sie seien auf die Einschätzungen von Sachverständigen angewiesen. "In jedem Einzelfall muß der Qualitätsstandard neu ermittelt werden. Das kann zu ungleichmäßigen Ergebnissen führen", sagte Udsching in einem Interview gegenüber der Ärzte Zeitung im Jahre 2006.
>>> mehr dazu >>> Quelle: Ärzte Zeitung online (06.04.06)
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/04/06/064a0405.asp?cat=
Kurze Anmerkung (L. Barth): „Steine statt Brot für die Alterspatienten!“
In Zeiten der Leitlinien-Euphorie verwundert es nicht, dass auch die Judikative den Wunsch nach pflegerischen Standards äußert. Es steht zu befürchten an, dass ähnlich wie in der Medizin ein Streit darüber entstehen wird, ob den Pflegestandards (gerade auch solche des MDK) eine normative Verbindlichkeit zukommt. Gerade bei einem multimorbiden Alterspatienten verbietet sich in aller Regel eine standardisierte Pflege aufgrund des breiten Krankheitspanoramas. Dies gilt jedenfalls im zivilrechtlichen Haftungsrecht, mögen auch die Leitlinien den Pflegenden resp. den Ärzten einen therapeutischen Handlungskorridor belassen. Besondere Aufmerksamkeit müssen wir freilich diesen Äußerungen allein schon deshalb beimessen, weil sie immerhin von einem Vorsitzenden Richter des Bundessozialgerichts stammen, der zuvörderst Judikate im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrecht zu treffen hat. Hier geht es nicht um zivilrechtliche Verantwortlichkeiten bei der Betreuung und Pflege der Alterspatienten, sondern um ggf. zu gewährende oder zu versagende Leistungen. Es beruhigt keinesfalls, wenn Udsching darauf verweist:
„Anders als in der Kassenmedizin habe er in der Pflege nicht auf die Wirtschaftlichkeit, sondern allein auf die Qualität zu achten. "Die Verteufelung des Medizinischen Dienstes durch die Leistungserbringer in der Pflege ist nicht gerechtfertigt“.
Gerade die Standardisierung im Leistungsrecht führt – wie wir beeindruckend in der Kassenmedizin feststellen können – schleichend zur Rationierung therapeutischer Leistungen und mit der Etablierung einer Festsetzungs-Institution analog dem GBA wird ein gewichtiger Schritt in die m.E. nach falsche Richtung eingeschlagen. Besonders misslich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Vorsitzende Richter meint, dass gleichsam mit dem Fehlen von Standards oft die Basis für die Gerichtsentscheidungen fehlt und dass die Gerichte dann auf Einschätzungen von Sachverständigen angewiesen seien. Mit Verlaub – ein Argument, was nun in der Gänze nicht zu überzeugen vermag und in der Konsequenz bedeutet, den Alterspatienten „Steine statt Brot“ zu geben. Gerade die Betreuung und Therapie einer Alterspatienten verbietet eine „standardgemäße Behandlung“, da in jedem Falle eine multikonditionale Anamnese, Diagnostik und Therapie gefordert ist, wo im Einzelfall der Richter sich fachkompetenten Sachverstandes bedienen muss, um ggf. eine auf den individuellen Einzelfall zugeschnittene Lösung herbeiführen zu können.
In diesem Sinne liegt der Hinweis des Vorsitzenden Richters neben der Sache, wonach er versucht, den Leser davon zu überzeugen, dass „in jedem Einzelfall der Qualitätsstandard neu ermittelt werden“ muss und dass dies zu „ungleichen Ergebnissen“ führen kann. Dem ist in der Tat so, aber auch vom Recht gewollt (!) und aus der Sicht der Patienteninteressen auch dringend erforderlich. Zwar hat der Gesetzgeber in Sozialversicherungsangelegenheiten durchaus beachtliche Ermessensspielräume – insbesondere mit Blick auf die Ausformulierung von Wirtschaftlichkeitsgeboten -, wenngleich er aber tunlichst eine Kollision mit dem nach dem Zivilrecht verbürgten Standard verhindern sollte. Hier geht es nicht um „ungleiche Ergebnisse“, sondern im Zweifel um vitale Interessen des Leistungsempfängers, der zuvörderst keine pflegerischen Fehlschläge erwartet, sondern eine individuelle (!) lege artis Behandlung sowohl im sozialversicherungs- wie auch zivilrechtlichen Sinne. Auch wenn Udsching betont, dass der MDK nicht auf die „Wirtschaftlichkeit“ sondern auf die „Qualität“ zu achten habe, beruhigt dies ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass es nicht gerechtfertig sei, in diesem Zusammenhang dem MDK „parteiische Interessen“ vorzuhalten.
In Zeiten der gesundheitsökonomischen Krise müssen wir solchen Äußerungen durchaus mit Skepsis begegnen, wie uns der unselige Weg in der Kassenmedizin lehrt.
Lutz Barth











