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Patientenverfügung: Nicht dein, sondern mein (!) Wille geschehe

09.07.200715:41 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Patientenverfügung: Nicht dein, sondern mein (!) Wille geschehe
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Bei einer Podiumsdiskussion in der Katholischen Akademie Berlin am 5. Juli warnte die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) vor einer automatischen Gleichsetzung des in der Verfügung geäußerten Willens mit dem aktuellen Wunsch von Patienten.



Quelle: Deutsches Ärzteblatt >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=29077

Experten machen sich intensiv Sorgen um unseren Willen als Patienten. Gebetsmühlenartig wird eindringlich davor gewarnt, dass der von uns in einer Verfügung geäußerte Wille nicht mit unserem aktuellen Willen am Ende des vielleicht erlöschenden Lebens entsprechen müsse. Ethik-Komitees werden sich auf die Suche nach unserem Willen begeben und im Zweifel fündig werden. Sie finden ggf. eine Patientenverfügung vor, in der wir als Autoren die Regie unseres selbstbestimmten Sterbens übernommen haben und so unsere individuelle Entscheidung dem ethischen Konzil mitteilen. Der schriftlich fixierte und letzte Wille des Patienten ist also übermittelt und es mutet seltsam an, weshalb nunmehr der Wille nochmals einer Prüfung bedarf, ob er denn auch aktuell sei.

Der Patient wird jedenfalls zur Aktualität seines Willens nichts mehr beitragen können; er schweigt beharrlich und das ethische Konzil wird versuchen, den mutmaßlichen aktuellen Willen des Patienten zu eruieren. Die Betonung liegt hier freilich auf dem aktuellen (!) Willen, denn mit Vorliegen einer Patientenverfügung ist der Wille schriftlich fixiert und es fragt sich, wie die mögliche Diskrepanz zwischen schriftlich geäußertem Willen und dem vermeintlich „aktuellen Willen“ zu lösen ist. Erschwert wird die Beantwortung dieser zentralen Frage durch die Möglichkeit, dass der „aktuelle Wille“ durch das Konzil übereinstimmend fehlinterpretiert wird. Hier scheint dann ein Rückzug auf ein ehrwürdiges Prinzip geboten zu sein: in dubio pro vita. Ob dieses Prinzip allerdings den individuellen Wertvorstellungen des Patienten entspricht, müsste konsequenterweise ebenfalls vom Konzil geprüft werden. Nehmen wir die Freiheit zur Selbstbestimmung ernst, konkurriert das Prinzip „in dubio pro vita“ unweigerlich mit der Maxime „in dubio pro libertate“.

Mit einer recht verstandenen Freiheit geht allerdings auch ein hohes Maß an Selbstverantwortung einher, so dass es geboten erscheint, dass der einmal geäußerte schriftliche Wille einer regelmäßigen Aktualisierung bedarf. Dies zu regeln, wirft kein nennenswertes Problem auf und das ethische Konzil wird von seiner eigentlich nicht lösbaren Aufgabe entlastet, den „aktuellen“ Willen des Patienten zu erforschen. Die Debatte um das Für und Wider der Bindungswirkung einer Patientenverfügung leidet erkennbar daran, dass eine wesentliche Bedingung eben für die Bindung des Patientenwillens ausgeblendet wird: die Selbstverantwortung des Patienten. Wenn es dem aufgeklärten und mündigen Bürger daran liegt, dass in unserem säkularen Gemeinschaftswesen sein (!) Wille beachtet werden soll, mag er hierfür auch Zeichen setzen, in dem er turnusmäßig seinen Willen nachhaltig dokumentiert. Dies zu regeln, ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, denn eine so verstandene Freiheit der Selbstbestimmung ringt dem mündigen Patienten gleichsam „Pflichten“ ab, denn nur über diese Pflicht zur Aktualisierung seines Willens schließt er die temporäre Lücke zu „seinem“ vermeintlich aktuellen Willen. Er selbst trägt dafür Sorge, dass stets der individuelle gleichsam auch sein aktueller Wille ist, so dass für Mutmaßungen kaum noch Raum verbleibt.

Freilich bleibt den Bürgerinnen und Bürgern auch die Option offen, keine Verfügung zu treffen. Sofern er sich hierzu entschließt oder sich aufgrund eines aktuellen Ereignisses nicht mehr äußern kann, mag ggf. der Versuch, seinen mutmaßlichen und aktuellen Willen feststellen zu können, unternommen werden, bevor das Prinzip in dubio pro vita zu greifen vermag. Aus der Debatte um die Organspende können wir zumindest einen Gedanken für das hier zu klärende Problem aufnehmen: Die Freiheit zur Selbstbestimmung korrespondiert auch mit der Freiheit, keine Entscheidung oder Vorsorge treffen zu müssen. Sofern dies den Bürgern hinreichend bewusst und gegenwärtig ist, liegt es an ihnen, frei von paternalistischen und ethisch fragwürdigen Kollektivzwängen ihre Vorstellungen von einem frei- und selbstbestimmten Abschied aus dem Leben oder nach den Grenzen ihrer Behandlung zu formulieren oder alternativ hierzu zu schweigen.

Das Schweigen allerdings führt im Zweifel dazu, dass die Bürgerinnen und Bürger sich der Gefahr aussetzen, dass letztlich doch „sein“ und nicht „mein“ Wille geschehe und das auch zu irdischen Zeiten!
Ob dies gewollt ist, mag ein Jeder für sich entscheiden. Wer allerdings individuelle Freiheit für sich reklamiert, muss zeitnah dafür Sorge tragen, dass sie ihm auch gewährt wird!

Lutz Barth

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