(openPR) Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.06.2007 dürfen acht pflegebedürftige Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims trotz einer Untersagungsverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vorläufig weiter als "Wohngemeinschaft" in den bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten verbleiben.
Das von der Ehefrau des Antragstellers seit 1998 geführte Alten- und Pflegeheim musste seinen Betrieb einstellen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnschlafräume, nicht entsprach. Um weiterhin gemeinsam in der ihnen vertrauten Umgebung bleiben zu können, mieteten die erheblich bzw. schwerstpflegebedürftigen Heimbewohner vom Antragsteller die bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten an. Gleichzeitig vereinbarten sie mit einer Firma des Antragstellers eine umfassende hauswirtschaftliche Betreuung sowie Verpflegung, und beauftragten einen ambulanten Pflegedienst mit den darüber hinaus erforderlichen Pflegeleistungen. Die Ehefrau des Antragstellers, eine gelernte Altenpflegerin, wurde unmittelbar nach Einstellung des von ihr verantworteten Heimbetriebs bei diesem Pflegedienst angestellt und übernimmt weitgehend die Pflege. Das Landratsamt sah hierin eine Umgehung des Heimgesetzes und untersagte den Heimbetrieb. Der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug der Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers vom Verwaltungsgericht ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes wies der VGH nunmehr zurück.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden – Württemberg (Pressemitteilung, 03.07.07) >>>
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