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Alte Ansparabschreibung noch kurzfristig nutzen

(openPR) Der Bundesrat hat heute, Freitag 6. Juli 2007, die zum 1. Januar 2008 geplante Unternehmensteuerreform in der vorliegenden Form beschlossen. Besonders auf kleinere Mittelständler kommt damit eine Verschlechterung zu. Denn die Bedingungen für das einzige echte und unkompliziert anwendbare Steuersparmittel – die Ansparabschreibung nach Paragraph 7g Einkommensteuergesetz, die künftig Investitionsabzugsbetrag heißt – verschärfen sich deutlich.

Bisher ließ sich die Steuerlast durch eine steuermindernde Rücklage auch für Güter senken, deren Anschaffung zwar beabsichtigt wurde, tatsächlich dann aber nie erfolgte. Nach zwei Jahren musste die Rücklage wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wurde dann wieder eine neue Rücklage gebildet, konnte die Steuerzahlung noch weiter in die Zukunft verschoben werden. Dafür musste ein Zinszuschlag von nur sechs Prozent pro Jahr versteuert werden. Im neuen Recht gilt jetzt: Wird innerhalb von drei Jahren die geplante Investition nicht realisiert, wird die Steuer des Jahres der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags rückwirkend geändert und die hierauf entfallende Steuer verzinst. Eine Steuersenkung im Abzugsjahr scheidet damit künftig aus.

Unternehmer und Selbständige, die ihre Bilanz oder ihre Einnahme-Überschussrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (oder 2006/2007 bei vom 31. Dezember abweichenden Geschäftsjahr) noch nicht aufgestellt haben, sollten darum noch schnell die Möglichkeit nutzen und eine Ansparrücklage nach der alten Regelung bilden.

Vor allem Freiberufler, die per Einnahme-Überschussrechnung abrechnen, sollten die Gelegenheit für eine Ansparabschreibung noch nutzen, da sie wegen der neu eingeführten Gewinngrenze von 100.000 Euro zum 31. Dezember 2007 ohnehin keinen Investitionsabzugsbetrag mehr geltend machen können.

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