(openPR) Fahrverbote sind keine Strafen. Vielmehr handelt es sich um Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen, wie vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm betont hat: Der Zweck des Fahrverbotes liege allein in der angestrebten Erziehungswirkung beim Betroffenen. „Dieser feine Unterschied hat erhebliche Konsequenzen“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, „denn daraus folgt, dass die Betroffenen nicht jedes Fahrverbot akzeptieren müssen.“ Die Erziehungswirkung könne auch durch die Zahlung eines sehr hohen Bußgeldes erzielt werden.
Der Verkehrsstrafrechtler verweist insbesondere auf alle ertappten Verkehrssünder, die kein besonders hohes Einkommen haben: „Bei einem Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte es ausreichen, die Bußgeld-Höchstgrenze auszuschöpfen, um ihn von erneuten Verkehrsverstößen abzuhalten.“ Betroffenen rät er, zusammen mit ihrem Anwalt zu prüfen, ob ein Fahrverbot nicht doch in ein Bußgeld umgewandelt werden kann. Die Chancen dafür sind insbesondere gut, wenn durch das Fahrverbot die berufliche Existenz bedroht ist. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass Richter eine Existenzbedrohung in der Regel nicht sehen, wenn frei verfügbarer Urlaub die Zeit des Fahrverbotes überbrücken hilft. Und je höher das Einkommen ist, desto eher wird unterstellt, dass sich der Betroffene notfalls einen Fahrer leisten kann.
Infos: www.cd-recht.de Der Beschluss des OLG Hamm vom 24.01.2007 hat das Aktenzeichen 4 Ss OWi 891/06.
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