(openPR) Einem Anleger, der im Wege der treuhänderischen Beteiligung an einem Falk-Fonds beteiligt ist, kann nicht ohne weiteres die Beteiligung gekündigt werden.
Das entschied das OLG München mit Urteil vom 14.06.2007 (Az.: 8 U 1891/07) in einem von Rechtsanwalt Seitz geführten Verfahren nun auch in der Berufungsinstanz. Die Prometa Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH ist Treuhänderin für zahlreiche Anleger. Sie hält die Fondsbeteiligung als Treuhandkommanditistin. Einer dieser Anleger hat sich an seine Treuhänderin gewandt und verlangte Informationen über die Gesellschaft an der er finanziell beteiligt war. Als diese verweigert wurden, drohte der Anleger mit strafrechtlichen Konsequenzen unter Verweis auf damals bereits laufende Ermittlungsverfahren. Das nahm die Prometa zum Anlass, dem „lästigen“ Anleger fristlos das Treuhandverhältnis zu kündigen.
Der Gesellschaftsvertrag sieht allerdings zum Schutz der Treugeber vor, dass der Treuhänder nur unter ganz besonderen Umständen eine Kündigung aller Treuhandverhältnisse vornehmen darf. Für Anleger ist dieser Fall durchaus bedeutsam, da verhindert wird, dass sie sich durch Kündigung des Treuhandvertrages in einer rechtlichen Ungewissheit über ihre Gesellschafterstellung befinden. Gerade im haftungsrechtlichen Bereich kann das durchaus von Bedeutung sein. Die Anwälte der Kanzlei prüfen derzeit weitere Maßnahmen gegen die Verantwortlichen. Anleger verschiedener Falk-Fonds sollten sich in jedem Fall hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten und der aktuellen Lage anwaltlich beraten lassen.










