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Intern sicher – durch externen Datenschutzberater

05.06.200718:20 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Nach § 4f BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als neun Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der datenverarbeitenden Tätigkeit erfolgen. Wird trotz der Pflicht dazu kein Datenschutzbeauftragter innerhalb der Monatsfrist bestellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € gerechnet werden.

Das Aufgabenpaket des Verantwortlichen ist umfangreich und nicht alle Betriebe haben die Möglichkeit, dies mit internen Kräften zu bewerkstelligen. Die www.datenschutz-agentur.de bietet sich als externen Datenschutzbeauftragten an, um die entsprechenden Aufgaben und gesetzlich geforderten Maßnahmen durchzuführen. Die Haftung obliegt damit dem externen Datenschutzberater, nicht mehr dem Geschäftsführer. Ist kein Datenschutzbeauftragter benannt, haftet nach wie vor die Geschäftsführung. Wie die Praxis zeigt, finden in kleineren Betrieben oftmals Proforma-Ernennungen zum Datenschutzbeauftragten statt. Da diesen Personen meist die erforderliche Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen fehlt, haftet auch in diesem Falle die Geschäftsführung.

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